Wird in Tanzkursen oder im Balettunterricht auf Tonträger aufgenommene Musik wiedergegeben, hat man dafür sowohl an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA) als auch an die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) jeweils eine Vergütung zu zahlen.
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