Musik beim Zahnarzt

Musik beim Zahnarzt

Wer hat beim Zahnarzt während des Wartens nicht schon der Musik im Hintergrund gelauscht? Da stellt sich die Frage, ob der Zahnarzt eigentlich auch GEMA-Gebühren zahlen muss.

Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Urteil vom 18. Juni 2015, Az. I ZR 14/14, entschieden, dass hierfür keine GEMA-Gebühren anfallen, da die Wiedergabe als Hintergrundmusik im Allgemeinen keine öffentliche Wiedergabe darstelle (so auch schon der EuGH in seinem Urteil vom 15. März 2012, Az. C-135/10; anders zuvor die deutsche Rechtsprechung).

Aber Vorsicht: Erfolgt die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und recht vielen Personen, besteht eine Pflicht zur Zahlung.

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