Wer hat beim Zahnarzt während des Wartens nicht schon der Musik im Hintergrund gelauscht? Da stellt sich die Frage, ob der Zahnarzt eigentlich auch GEMA-Gebühren zahlen muss.
Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Urteil vom 18. Juni 2015, Az. I ZR 14/14, entschieden, dass hierfür keine GEMA-Gebühren anfallen, da die Wiedergabe als Hintergrundmusik im Allgemeinen keine öffentliche Wiedergabe darstelle (so auch schon der EuGH in seinem Urteil vom 15. März 2012, Az. C-135/10; anders zuvor die deutsche Rechtsprechung).
Aber Vorsicht: Erfolgt die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und recht vielen Personen, besteht eine Pflicht zur Zahlung.
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