Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg e.V.. Sie beanstandete Bestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. dem Preisaushang der Commerzbank AG, die ein Entgelt von 0,5 % p.a. auf Einlagen in Sparkonten vorsahen. Neukunden hatten das Entgelt oberhalb eines Freibetrages von 50.000 Euro zu zahlen. Für Bestandskunden waren je nach Dauer der Geschäftsbeziehungen höhere Freibeträge von bis zu 250.000 Euro vorgesehen. Seit Juli 2022 erhebt die Bank keine Verwahrentgelte mehr.
Die auf Bankenrecht spezialisierte 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main stellte in ihrem Urteil fest, daß die Klauseln unwirksam sind, weil sie die Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Zur Begründung führte die Kammer aus, die Klauseln stellten Preisnebenabreden dar, denn sie würden Betriebskosten der Bank ohne eine echte Gegenleistung auf die Kunden abwälzen. Außerdem wichen sie von dem gesetzlichen Typus der Spareinlage ab. Charakteristisch für eine Spareinlage sei es, dass ein Kunde der Bank sein Geld anvertraue, um durch Zinsen eine Rendite zu erzielen. „Die Verwahrung des Geldes ist logische Folge des Ansinnens der Bank, mit dem Geld zu arbeiten. Von einer Gebühr für die Verwahrung geht das Gesetz aber nicht aus.“
Negative Zinsen widersprächen dem gesetzlichen Leitbild und seien systemfremd. Die Klauseln seien außerdem unwirksam, weil sie gegen das sog. Transparenzgebot verstießen. „Das Verwahrentgelt wird nicht als eigenes Einlagemodell eingeführt mit einer Wahl des Kunden, sondern über eine „versteckte“ und leicht zu übersehende Fußnote, die weit entfernt vom Einlagenmodell erläutert wird“.
Die klagende Verbraucherzentrale könne von der Commerzbank AG Auskunft über die mit einem Verwahrentgelt belasteten Kunden verlangen. Denn nur so könne überprüft werden, ob die Bank die notwendige Folgenbeseitigung tatsächlich vornehme. Schließlich verpflichtete die Kammer die Commerzbank AG, die betroffenen Verbraucher darüber zu informieren, dass die Klauseln über Verwahrentgelte unwirksam sind und nicht mehr verwendet werden dürfen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
Quelle: LG Frankfurt a.M. Pressemitteilung vom 18.11.2022
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