Mündliche Mietaufhebungsverträge sind nur ausnahmsweise zulässig!

Mündliche Mietaufhebungsverträge sind nur ausnahmsweise zulässig!

Ein Mietvertrag, mit dem ein Mietverhältnis aufgehoben wird, bedarf grundsätzlich der Schriftform. Mündlich kann der Mietaufhebungsvertrag ausnahmsweise dann zustande kommen, wenn sicher festgestellt werden kann, dass alle klärungsbedürftigen Fragen wie etwa Kautionsrückzahlungen, Renovierungsbedürftigkeit etc. im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters eindeutig und rechtsverbindlich erörtert und beschlossen worden sind. (LG Hanau, Urteil v. 06.06.2014)

 

Zurück zur Übersicht

Unsere Experten

Profilbild - Sascha Fellner Ihr Rechtsanwalt
Sascha Fellner

02161 9203-11

Jetzt anfragen
Profilbild - Thomas Müting Ihr Rechtsanwalt
Thomas Müting

02161 9203-38

Jetzt anfragen

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren