Ein Mietvertrag, mit dem ein Mietverhältnis aufgehoben wird, bedarf grundsätzlich der Schriftform. Mündlich kann der Mietaufhebungsvertrag ausnahmsweise dann zustande kommen, wenn sicher festgestellt werden kann, dass alle klärungsbedürftigen Fragen wie etwa Kautionsrückzahlungen, Renovierungsbedürftigkeit etc. im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters eindeutig und rechtsverbindlich erörtert und beschlossen worden sind. (LG Hanau, Urteil v. 06.06.2014)
Zurück zur Übersicht