Wer kennt den Slogan nicht - "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2015, Az. I ZR 36/11, darüber zu entscheiden, ob dieser Slogan irreführend ist und nach der Health-Claims-Verordnung Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel) eine unzulässige nährwert- und gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Streitgegenstand war der Früchtequark „Monsterbacke“, auf dessen Verpackung der Slogan zu sehen ist.
Der BGH kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass dieser Slogan weder irreführend noch nach der Health-Claims-Verordnung unzulässig ist. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Früchtequark um ein Produkt handele, dass sich für den Verbraucher deutlich erkennbar von Milch unterscheide. Der Verkehr fasse den Slogan auch nicht als nährwertbezogene, aber als gesundheitsbezogene Angabe auf. Als gesundheitsbezogene Angabe sei diese jedoch zulässig.
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