Mitteilungspflichten des Unternehmers bei Kfz-Reparatur

Der Unternehmer muss vorab die für die Empfehlung des Reparaturweges maßgeblichen Umstände mitteilen. Hierzu gehört auch, dass möglicherweise weitere Kosten entstehen können. Insbesondere dann, wenn der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer zum Ausdruck bringt, dass Auftragsvoraussetzung möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind. Fehlen diese Informationen, hat der Unternehmer keinen Anspruch auf Zahlung.

Der Sachverhalt:

Im März 2014 stellte der Kläger atypische Motorgeräusche fest. Er wandte sich daraufhin an die Beklagte. Er gab zu erkennen, nur noch an wirtschaftlich sinnvollen Reparaturen interessiert zu sein. Die Beklagte untersuchte den Pkw und stellte einen Defekt an den Einspritzdüsen fest. Ob weitere Motordefekte vorlagen, untersuchte die Beklagte nicht. Insbesondere nicht, ob ein Defekt am Pleuellager bestand. Hierzu hätte die Beklagte die Ölwanne abbauen und die Pleuelhalbschalen demontieren müssen. Dies hätte erhebliche Kosten verursacht. Bei Pkw mit einer Laufleistung von über 200.000 km können beim Auftreten atypischer Motorgeräusche neben einem Defekt an den Einspritzdüsen weitere Schäden vorliegen. Auch ein Defekt am Pleuellager, der allerdings bei diesem Fahrzeugtyp nicht häufig ist, ist möglich. Die Kosten der Reparatur des Pleuellagers hätten den Wiederbeschaffungswert überstiegen.

Die Beklagte wies den Kläger auf die Notwendigkeit eines Austauschs der Einspritzdüsen hin. Sie teilte dem Kläger nicht mit, dass bei einem atypischen Motorgeräusch weitere Schadensursachen vorliegen können, deren Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Kläger erteilte der Beklagten den Auftrag zum Austausch der Einspritzdüsen. Die Beklagte stellte für diese Arbeiten 1.668,39 € in Rechnung, die der Kläger bezahlte.

Unmittelbar im Anschluss an die Reparatur zeigte sich, dass diese nicht zur Beseitigung der atypischen Motorgeräusche geführt hatte. Ein Sachverständiger stellte fest, dass ein Pleuellagerschaden bereits im Zeitpunkt der Auftragsvergabe vorhanden gewesen war.

Der Kläger verlangt die Erstattung der von ihm gezahlten Reparaturkosten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Wie hat der BGH entschieden?

Nach Ansicht des BGH war die Beklagte verpflichtet, auf das Risiko hinzuweisen, dass mit dem Austausch der Einspritzdüsen nicht zwangsläufig das atypische Motorengeräusch beseitigt werden kann. Sie hätte mitteilen müssen, dass eventuell weitere, den Wiederbeschaffungswert übersteigende Reparaturen notwendig werden könnten. Erst beide Informationen hätten den Kläger in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob er seinen Pkw noch reparieren lässt. Diese Information teilte der Unternehmer dem Kläger aber nicht mit.

Daher ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die gezahlten Reparaturkosten zu erstatten.

BGH, 14.09.2017 - Az: VII ZR 307/16

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