Der gesetzliche Anspruch auf Mindestlohn wird nur für effektiv geleistete Arbeit geschuldet. Für Zeiten der Entgeltfortzahlung und Krankheitsfall, für Feiertage und für Zeiten bezahlten Urlaubs gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht unmittelbar.
Die Frage, ob Weihnachts- oder Urlaubsgeld beim Mindestlohn angerechnet werden, hängt also davon ab, ob die Entgeltfortzahlung eine Gegenleistung für die geleistete Arbeit darstellen und sie dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben, so BAG, Urteil vom 25.05.2016-5AZR135/16.
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