Der Bundestag hatte am 03. Juli 2014 bereits den einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn beschlossen. Der Bundesrat stimmte dem Mindestlohngesetz (MiLoG) am 11. Juli 2014 zu. Damit wird zum 01. Januar 2015 der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde in Kraft treten.
Alle zwei Jahre entscheidet dann die Mindestlohnkommission über Anpassungen des Mindestlohns, also das erste Mal zum 01. Januar 2017.
Der Mindestlohn gilt dann grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, auch für Saisonkräfte in der Landwirtschaft, also sog. Erntehelfer. Bei letzteren mit der Besonderheit, dass die bereits vorhandene Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgedehnt wird. Diese Regelung wird zudem auf vier Jahre befristet.
Nicht mit dem Mindestlohn zu vergüten sind Praktika, sofern sie nicht länger als drei Monate durchgeführt werden und die Arbeitskraft tatsächlich den Tatbestand des Praktikums erfüllt.
Unter 18jährige und Langzeitarbeitslose erhalten ebenfalls nicht den Mindestlohn.
Zeitungszusteller haben ab dem 01. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 %, ab dem 01. Januar 2016 auf 85 % und ab dem 01. Januar 2017 auf 100 % des Mindestlohns.
Eine weitere Ausnahme gilt, wenn für die Branche ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt. Dann können noch bis Ende 2016 niedrigere Mindestlöhne gezahlt werden. Ab 2017 gilt allerdings auch hier der Mindestlohn von 8,50 € brutto.
Eine weitere Neuerung bestimmt das Mindestlohngesetz dadurch, dass Arbeitgeber nun bestimmte Dokumentationspflichten haben. Sie müssen ab dem 01. Januar 2015 die Arbeitszeiten der Beschäftigten aufzeichnen. Dies gilt zumindest für die Bereiche, bei denen das Risiko eines Verstoßes gegen den Mindestlohn höher ist. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die regelmäßig mehr als 2.958,00 € verdienen.
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