Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Nach seiner neuen Ansicht ist im Mieterhöhungsverfahren ausschließlich und immer die tatsächliche Wohnungsgröße maßgeblich, so BGH, Urteil vom 18. November 2015 – VIII ZR 266/14. Es ist somit für die Mieterhöhung unerheblich, ob die Flächenvereinbarung im Mietvertrag kleiner oder größer ist als die tatsächliche Fläche. Denn nur auf die tatsächliche Fläche kommt es an.
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