Mieterhöhung mit oder ohne Mietspiegel?

Wird zur Begründung einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf einen allgemein zugänglichen Mietspiegel Bezug genommen, muss dieser nicht beigefügt werden.

 

Was war geschehen?

Der Beklagte ist seit 2016 Mieter einer circa 80 m² großen Dreizimmerwohnung in Nürnberg. Mit Schreiben vom 6. 11.2018 forderte die Klägerin den Beklagten auf, einer 15 %-igen Erhöhung der seit Mietbeginn vereinbarten Nettokaltmiete von monatlich 490 € um 73,50 € auf 563,50 € zuzustimmen. Zur Begründung verweist die Klägerin auf den Nürnberger Mietspiegel 2018. Das Schreiben enthält  den Hinweis, dass dieser Mietspiegel beim Vermieter eingesehen werden kann. Ferner wird die Mieterhöhung im einzelnen erläutert. Eine bestimmte Mietpreisspanne wurde nicht angegeben. Auch der Mietspiegel war nicht beigefügt. Der Beklagte erteilte die verlangte Zustimmung nicht. Daraufhin erhebt der Vermieter Klage.

 

Wie haben die Vorinstanzen entschieden?

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat allerdings die Revision - beschränkt auf die Frage der "formellen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens durch fehlende Angabe der Mietpreisspanne" - zugelassen.

 

Wie urteilte der BGH?

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin.

Es besteht keine Verpflichtung, den vom Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens herangezogene Mietspiegel beizufügen, wenn es sich um einen allgemein zugänglichen Mietspiegel handelt. Hierzu reicht es aus, wenn der Mietspiegel gegen eine geringe Schutzgebühr (etwa 3 €) von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird  oder der Vermieter dem Mieter eine - wohnortnahe - Einsichtsmöglichkeit anbietet.

Auch die sich aus dem Mietspiegel ergebende Mietpreisspanne muss der Vermieter zur Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 558 a BGB nicht in jedem Fall angeben. Als entbehrlich hat der BGH diese Angabe angesehen, wenn der Vermieter, der sein Erhöhungsverlangen auf einen Mietspiegel stützt, der in Form von Tabellenfeldern für Wohnungen einer bestimmten Kategorie jeweils eine bestimmte Mietpreisspanne ausweist, das seiner Auffassung nach einschlägige Mietspiegelfeld mitteilt. Denn in diesem Fall kann der Mieter die maßgebliche Mietpreisspanne dem betreffenden Mietspiegel ohne weiteres entnehmen.

 

BGH, Urteil vom 07.07.2021 - VIII ZR 167/20

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