Mieterbindung an bereitgestellten Kabelanschluss

In Mietverträgen über Wohnraum darf vereinbart werden, dass der Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breit­band­kabel­anschluss gebunden ist.

 

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist Vermieterin von mehr als 120.000 Mietwohnungen, von denen der überwiegende Teil an ein Kabelfernsehnetz angeschlossen ist. Über den Anschluss werden das Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen. Ferner können die Mieter den Anschluss auch für andere Dienste wie Telefonate und Internet nutzen. 

Das Entgelt, das die Beklagte für die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen über das Kabelnetz zahlt, legt sie nach den Mietverträgen als Betriebskosten auf ihre Mieter um. Für die Mieter besteht nach den Mietverträgen keine Möglichkeit, während der Dauer des Mietverhältnisses die Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunksignalen zu kündigen.

Die Klägerin sieht darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG). Die Mietverträge müssten zumindest eine Regelung enthalten, nach der die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabelanschlusses wenigstens zum Ablauf einer Laufzeit von 24 Monaten kündbar ist. Die Beklagte biete auch nicht den Abschluss von Mietverträgen an, nach denen die Bereitstellung solcher Anschlüsse auf eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten begrenzt ist. 

Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der Klage auf Unterlassung in Anspruch.

 

Wie urteilten die Instanzgerichte?

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Das OLG hielt das TKG im Verhältnis der Beklagten zu ihren Mietern für nicht anwendbar.

 

Wie hat der BGH entschieden?

Der Bundesgerichtshof hält zwar das TKG für anwendbar. Dennoch wurde die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

 

Die Begründung

In den von der Beklagten mit ihren Mietern geschlossenen Mietverträgen ist keine 24 Monate überschreitende Mindestlaufzeit vereinbart (§ 43 b Satz 1 TKG). Die Beklagte verwehrt ihren Mietern auch nicht den Abschluss von Mietverträgen mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten (§ 43 b Satz 2 TKG). Die Mietverträge werden von der Beklagten vielmehr auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von den Mietern bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Eine unmittelbare Anwendung des § 43 b TKG auf die von der Beklagten geschlossenen Mietverträge scheidet daher aus. Eine entsprechende Anwendung von § 43 b TKG im Verhältnis der Beklagten zu ihren Mietern kommt ebenfalls nicht in Betracht. 

Nach der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Neuregelung in § 71 Abs. 1 Satz 1 und 3 TKG können Verbraucher zwar die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen eines Mietverhältnisses nach 24 Monaten beenden. Diese Neuregelung ist nach der Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 TKG aber erst ab dem 1. Juli 2024 anwendbar, wenn die Gegenleistung - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2021 - I ZR 106/20 -

 

Fazit

Mieter müssen es noch eine Weile hinnehmen, dass Vermieter sie für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen kostenpflichtigen Breitbadnanschluss binden.

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