Eine Nebenkostenabrechnung sah eine Nachzahlung vor, die die Höhe von zwei Monatsmieten überstieg. Der Betrag wurde vom Mieter nicht gezahlt. Daraufhin kündigte der Vermieter.
Nach Ansicht des Landgerichtes Berlin (Urteil v. 20.02.2015 – 63 S 202/14) stellen zwar Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen keine laufenden Zahlungen dar, dennoch handele es sich um eine Hauptleistungspflicht des Mieters. Deren Nichtzahlung stelle eine Verletzung der dem Mieter obliegenden Vertragspflichten dar. Da der Rückstand zwei Monatsmieten überstieg, war der Vermieter zur Kündigung berechtigt.
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