Mein und Dein beim Konto im Erbfall - Anteil am Konto des verstorbenen Ehegatten/nichtehelichen Lebensgefährten

Mein und Dein beim Konto im Erbfall - Anteil am Konto des verstorbenen Ehegatten/nichtehelichen Lebensgefährten

Wie ist die Rechtslage, wenn beim Ableben eines Ehegatten/nichtehelichen Lebensgefährten sich ein über den alltäglichen Gebrauch hinausgehendes Guthaben auf dem Konto des Verstorbenen befindet?

Das Guthaben auf dem Konto steht grundsätzlich dem Rechtsnachfolger zu. Rechtsnachfolger ist der Erbe. Somit müsste das Guthaben in voller Höhe auf den Erben übergehen. Von diesem Grundsatz geht die Rechtsprechung zunächst aus. Es gibt jedoch keinen Grundsatz ohne entsprechende Ausnahmen. Die Ausnahmen sind geschaffen worden, weil das Ergebnis nicht in allen Fällen gerecht ist. Als ungerecht wird empfunden, wenn das Geld an den Erben geht, obwohl die Ehepartner oder Lebensgefährten geplant hatten, mit dem ersparten Geld gemeinsam die Altersversorgung sicherzustellen.

Die Rechtsprechung interpretiert diesen besonderen Zweck dahingehend, dass die Partner eine besondere Absprache getroffen haben. Die Absprache geht dahin, dass das Vermögen beiden für die Altersversicherung zustehen soll. Die Absprache muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Sie kann vielmehr auch stillschweigend (konkludent) erfolgen. Sie muss sich lediglich anhand objektiver Kriterien nachvollziehen lassen. Wird der Umstand streitig, trägt der überlebende Partner die Beweislast für die Zweckvereinbarung. Das bedeutet, dass der überlebende Partner oder Ehegatte darlegen und beweisen muss, dass das Sparvermögen oder Guthaben für die Altersvorsorge verwendet werden sollte. Als Beweis können Zeugen benannt werden, zum Beispiel der Rentenberater oder Vermögensanlageberater bei der Bank aber auch Personen aus dem Familienkreis, die über die Finanzplanung informiert worden sind.

Ist die Absicht einmal dargelegt und bewiesen, dass das Vermögen beiden Partnern zur Verfügung stehen sollte, entsteht nach der Rechtsprechung eine sogenannte Bruchteilsgemeinschaft. Ähnlich wie bei einem Haus, das beiden Ehegatten zu je ½ gehören kann, kann auch das Guthaben auf dem Konto den Ehegatten zu je 1/2 gehören. Derjenige Ehegatte oder Lebensgefährte, der nicht Kontoinhaber ist, hat zwar keinen direkten Anspruch gegen die Bank, jedoch einen Anspruch gegen den Ehepartner bzw. Lebensgefährten. Durch den Tod des Ehegatte und Lebensgefährten erlischt dieser Anspruch nicht. Er richtet sich vielmehr gegen die Erben. Damit kann der überlebende Ehegatte/ nichteheliche Lebensgefährte von den Erben die Zahlung der Hälfte des Guthabens verlangen.

Für Eheleute liegt schon seit längerem eine obergerichtliche Entscheidung vor. Das OLG Schleswig Holstein, Urteil vom 17.11.2015 – 3U 20/15 hat die Grundsätze nun auch bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft angewendet.

Zu beachten ist, dass die Altersvorsorge nicht der einzige in Betracht kommende Zweck ist. Vielmehr reicht jede gemeinsame Zweckverfolgung. Das OLG hatte eine gemeinsame Zweckverfolgung angenommen, weil das Guthaben aus der Verwertung gemeinsam gehaltener Investmentfondsanteile stammte und vor der Gutschrift auf dem Konto des verstorbenen Lebensgefährten auf einem gemeinsamen Konto stand. Darüber hinaus hatte der Verstorbenen in sein Testament geschrieben, dass das Geld bei der Bank zur Hälfte ihm und zur anderen Hälfte der Lebensgefährtin gehören würde. Zudem bestand die Planung, aus dem Guthaben Reparaturen bzw. Modernisierung der vorhandenen gemeinsamen Wohnung zu finanzieren.

Fazit: Das Guthaben auf dem Konto des verstorbenen Erblassers muss nicht zwangsläufig diesem alleine gehören. Ausnahmefälle sind dann begründet, wenn das Guthaben zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes dienen sollte. Bei der erbrechtlichen Auseinandersetzung liegt die Schwierigkeit darin, diesen gemeinsamen Zweck herauszuarbeiten und darzulegen.

 

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