Jeder Architekt ist zur stichprobenartigen Überwachung des Bauunternehmers verpflichtet. Im Fall von Mängeln muss der Architekt darauf hinwirken, dass der Bauherr von seinen Rechten Gebrauch macht. Außerdem muss er die Mangelbeseitigung überwachen. Mangelanfällige Arbeitsbereiche muss der Architekt besonders überwachen. Dies gilt vor allen Dingen dann, wenn durch nachfolgende Arbeiten nicht mehr überprüft werden kann, ob ein „verdeckter“ Mangel vorliegt, KG, Urteil vom 27. November 2012 – 27 U 25/09.
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