Der BGH hat nunmehr eine Grundsatzentscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen Mieter einer Wohnung die Miete wegen Lärmbelästigungen von einem Nachbargrundstück aufgrund sog. „Umweltmängel“ mindern können und wie in diesem Zusammenhang Kinderlärm zu berücksichtigen ist. Aufgrund permanent insbesondere in den Abendstunden außerhalb der beschilderten Benutzungszeiten auftretenden Lärms eines auf dem Nachbargrundstück neu errichteten Bolzplatzes minderten die Mieter die Miete um 20 %. Der BGH gelangte zu dem Ergebnis, dass in den aufgetretenen Lärmbelästigungen dann kein Mangel zu sehen ist, wenn auch der Vermieter die Belästigungen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeiten auch im Hinblick auf das bei Kinderlärm bestehende Toleranzgebot des § 22 Abs. 1 a Bundesimmissionsschutzgesetz als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen müsste und sah damit die seitens der Mieter geltend gemachten Ansprüche auf Mietminderung als unbegründet an (BGH Urteil vom 29.04.2015, VIII ZR 197/14).
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