Maklervertrag als Fernabsatzvertrag

Maklervertrag als Fernabsatzvertrag

Ist die Übersendung eines Exposés per E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent den Besichtigungstermin fernmündlich vereinbart, ist der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Für auf diese Weise zustande gekommene Maklerverträge besteht ein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystem abgeschlossen wurde.

Ein Immobilienmakler nutzt ein derartiges System, wenn er auf einem Online-Marktplatz (hier Immobilien-Scout-24) von ihm vertriebene Immobilien bewirbt, den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt und der Vertrag in dieser Weise zustande kommt. Es kommt nicht darauf an, dass die Durchführung eines solchen Maklervertrages nicht auf elektronischem Wege erfolgt, so BGH, Urteil vom 07.07.2016 - I ZR 30/15.

Zurück zur Übersicht

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren