Bei Bauverträgen, für die die Geltung der VOB/B vereinbart worden ist, verjähren gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B Mängel, die gerügt werden, in zwei Jahren nach Zugang des schriftlichen Verlangens auf Mängelbeseitigung. Wenn diese Mängelbeseitigungsaufforderung per E-Mail erfolgte, stellt sich die Frage, ob damit das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B erfüllt ist.
Nach einem Urteil des OLG Jena (Urteil vom 26.11.2015 - I-U 209/15) erfüllt eine Mängelrüge, die per E-Mail versandt wird, dieses Schriftformerfordernis nicht, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Mit einer „einfachen“ E-Mail kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden.
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