Mängelansprüche verjährt! Trotzdem Zurückbehaltungsrecht.

Mängelansprüche verjährt! Trotzdem Zurückbehaltungsrecht.

Auch wenn ein Mangelbeseitigungsanspruch des Auftraggebers verjährt ist, kann er gegenüber dem Zahlungsanspruch des Unternehmers auf restlichen Werklohn ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, so BGH, Urteil vom 05. November 2015 – VII ZR 144/14. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte. Das Leistungsverweigerungsrecht muss also nicht tatsächlich geltend gemacht worden sein.

Zurück zur Übersicht

Unsere Experten

Profilbild - Andreas Hammelstein Ihr Rechtsanwalt
Andreas Hammelstein

02161 9203-13

Jetzt anfragen

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren