Auch wenn ein Mangelbeseitigungsanspruch des Auftraggebers verjährt ist, kann er gegenüber dem Zahlungsanspruch des Unternehmers auf restlichen Werklohn ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, so BGH, Urteil vom 05. November 2015 – VII ZR 144/14. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte. Das Leistungsverweigerungsrecht muss also nicht tatsächlich geltend gemacht worden sein.
Zurück zur Übersicht