Der Kläger begehrt Zahlung von Werklohn.
Im Jahre 2017 schlossen die Parteien des Rechtsstreits mündlich einen BGB-Werkvertrag über die Außendämmung eines Mehrfamilienhauses durch den Kläger. Unter anderem vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte dem Kläger einen Teil der für die Arbeiten benötigten Materialien zur Verfügung stellt.
Der Kläger begann mit den Arbeiten im September 2017. In der Folgezeit kam es zu Verzögerungen bei den Arbeiten, wobei die Ursache dieser Verzögerung zwischen den Parteien streitig ist.
Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Dezember 2017 auf, die Arbeiten bis zum 19. Dezember 2017 fertigzustellen. Der Kläger reagierte seinerseits mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Dezember 2017 und meldete unter anderem Bedenken an, die Arbeiten am Außenputz trotz der herrschenden winterlichen Temperaturen durchzuführen. Darüber hinaus forderte er den Beklagten auf, hinsichtlich der ausstehenden Werklohnforderung eine Bauhandwerkersicherung zu stellen.
Daraufhin kündigte der Beklagte den Werkvertrag mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Januar 2018. Der Kläger kündigte im Anschluss den Werkvertrag seinerseits mit Schreiben vom 23. Januar 2018.
Der Kläger stellte dem Beklagten im Anschluss für die durchgeführten Arbeiten einen Betrag in Höhe von 19.026,87 Euro in Rechnung Zahlungen leistete der Beklagte hierauf nicht. Daraufhin erhob der Kläger Zahlungsklage.
Mit Urteil vom 12. Juni 2019 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der vom Kläger geltend gemachten Vergütungsanspruch ist zwar unstreitig. Allerdings sei der Werklohnanspruch des Klägers durch die Aufrechnung des Beklagten wieder erloschen. Der Kläger habe die in Auftrag gegebenen Putzarbeiten mangelhaft ausgeführt und auch das Wärmedämmverbundsystem mangelhaft erstellt.
Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt.
Die Berufung des Klägers ist nach Ansicht des OLG begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Werklohn zu. Diese Forderung ist nicht durch die Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung wieder erloschen.
Verlangt der Auftraggeber nach der Kündigung wegen Mängeln Zahlung von Schadensersatz anstelle von Erfüllung bzw. Mängelbeseitigung und hat der Unternehmer dem Besteller das Teilwerk seinerseits als fertiggestellt angeboten, entsteht ein Abrechnungsverhältnis. Dies hat zur Folge, dass der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers auch ohne Abnahme fällig wird.
Ein Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung von Schadensersatz scheitert daran, dass der Beklagte den Beweis einer ordnungsgemäßen Aufforderung zur Nacherfüllung vor Entstehung des Abrechnungsverhältnisses nicht geführt hat. Denn alle über die Nacherfüllung und Schadensersatz neben der Leistung hinausgehenden Mängelrechte können grundsätzlich erst dann ausgeübt werden, nachdem der Besteller dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung gesetzt hat.
Das Erlöschen des Nacherfüllungsanspruchs hat nicht zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt ein Schadensersatz auch ohne Nachbesserungsverlangen geltend gemacht werden kann. Stattdessen hat es zur Folge, dass die Voraussetzungen eines bis zu diesem Zeitpunkt nicht entstandenen Schadensersatzanspruchs nicht mehr herbeigeführt werden können.
Die gegen das Urteil eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH mit Beschluss vom 16.12.2020 zurückgewiesen.
Für weitergehende Fragen steht Ihnen unser Fachanwalt zum Bau- & Architektenrecht in Mönchengladbach jederzeit zur Verfügung.
Zurück zur Übersicht