Lokangebote – limitierte Anzahl –

Lokangebote – limitierte Anzahl –

Es stellt einen Verstoß nach § 3 Abs. 3 Nummer 5 des Anhangs des UWG dar, wenn der Verkäufer nicht nachweisen kann, dass er die angepriesene Ware für eine angemessene Zeit in angemessener Menge zu dem genannten Preis für den Kunden vorgehalten hat.

Das OLG Koblenz (OLG Koblenz 2.12.2015, 9 U 296/15) hatte den Verkäufer kostenpflichtig verurteilt, es zu unterlassen, dass Produkt ohne Hinweis auf die geringe Stückzahl zu bewerben. Der Hinweis, dass das Produkt nur in limitierte Anzahl vorhanden sei, konnte dem Verkäufer nicht helfen. Vorausgegangen war, dass der Verkäufer in Zeitschriften mit einem bestimmten Staubsauger geworben habe. Dieser sollte unter anderem ab 18:00 Uhr im Onlinehandel zur Verfügung stehen. Bereits 4 Minuten danach konnte ein Onlineerwerb nicht mehr stattfinden. Das Gericht urteilte, dass der Verkäufer für eine unerwartet hohe Nachfrage nicht die entsprechenden Staubsauger vorgehalten habe. Er war deshalb zu verurteilen.

Für den gewerblichen Handel ist zu beachten, dass eine Nachweisschuld besteht. Bei besonders günstigen Angeboten ist mit einer erhöhten Nachfrage zu rechnen. Dieser muss durch entsprechende Dispositionen vorgesorgt werden. Wenn nur wenn nachgewiesen wird, dass Werbungen aus der Vergangenheit nicht zu einer erhöhten Nachfrage geführt haben, muss auch keine besondere Vorsorge getroffen werden. In dem oben genannten Fall hatte das Gericht deswegen auch den Ausverkauf in den Filialen nicht beanstandet. Bezüglich der Filialen konnte nachgewiesen werden, dass Werbeanzeigen in der Vergangenheit nicht zu einer erhöhten Nachfrage geführt hatten. Es war daher für die Filialen keine besonderen Vorkehrungen zu treffen.

 

 

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