Lichthupe: Nicht immer Nötigung

Lichthupe: Nicht immer Nötigung

Nach der Straßenverkehrsordnung darf man durch kurze Schall- oder Lichtzeichen den Vordermann darauf aufmerksam machen, dass man überholen will. Das Einsetzen der Lichthupe auf der Autobahn, um ein Überholen anzukündigen, ist keine Nötigung. Strafrechtlich relevant wird es erst, wenn dicht aufgefahren wird und mittels Lichthupe der Vordermann zum Verlassen des Fahrstreifens gedrängt wird.

Den Drängler auszubremsen, ist ebenfalls verboten.

Beiden Fahrern droht neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und ein Eintrag im Verkehrszentralregister in Flensburg.

 

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