LexikonZeitarbeit

Welche Rolle spielt die Zeitarbeit im Arbeitsrecht?"

Alternative Bezeichnungen für die Zeitarbeit sind Leiharbeit, Arbeitnehmerüberlassung und Personalleasing. Die gesetzliche Grundlage für die Zeitarbeit stellt in Deutschland das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (kurz AÜG) dar, in welchem die Bestimmung der EU-Richtlinie 2008/104/EG in nationales Recht umgesetzt wurden. Ergänzend sind die im Arbeitnehmer-Entsendegesetz definierten Mindeststandards zu beachten. Sie gelten nicht nur für Einsätze in Deutschland, sondern auch für die Leihe von Arbeitnehmern ins Ausland. Haben Sie dazu rechtliche Fragen, können Sie sich gern an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Mönchengladbach wenden.

Welche Besonderheiten weist der Arbeitsvertrag für Zeitarbeit auf?

Der Arbeitsvertrag mit einem Zeitarbeitsunternehmen muss die Anforderungen aus den Paragrafen 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfüllen. Er stellt also eine spezielle Form des Dienstvertrags dar. Die Rechte und Pflichten sowie die inhaltlichen Mindestanforderungen bei einem Zeitarbeitsvertrag sind mit den Regelungen in einem Arbeitsvertrag für eine Direktbeschäftigung grundsätzlich identisch. Allerdings enthalten sie einige zusätzliche Klauseln. Die wichtigste Klausel ist die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer in Drittunternehmen eingesetzt werden kann. Daraus leiten sich wiederum notwendige Ergänzungen zum Arbeitsort sowie zur Arbeitszeit ab. Benötigen Sie Unterstützung bei der Verfassung rechtssicherer Arbeitsverträge für die Zeitarbeit, sind die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach gute Ansprechpartner.

In der Zeitarbeit muss eine Erlaubnispflicht beachtet werden

Wer als Dienstleister Zeitarbeit anbieten möchte, unterliegt in Deutschland der Pflicht zur Einholung einer Erlaubnis. Diese muss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Diese Erlaubnispflicht ergibt sich aus dem Paragrafen 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Welche Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnis erfüllt werden müssen, leitet sich aus den Paragrafen 3 und 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ab. Sollte Ihnen die Erlaubnis aus nicht nachvollziehbaren Gründen verweigert oder diese grundlos widerrufen werden, bieten Ihnen unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Mönchengladbach ebenfalls fachkundigen Support an.

Welche Tarifverträge gelten für die Zeitarbeit?

In der Bundesrepublik Deutschland werden aktuell zwei Tarifverträge angewendet. Dabei handelt es sich um die Verträge zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ Tarifvertrag) und dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister und den DGB-Gewerkschaften. Ergänzend müssen bei der Entlohnung branchengebundene Mindestlöhne und Zuschläge beachtet werden. Diese gelten beispielsweise für die Metall- und Elektroindustrie, die chemische Industrie, die Energiewirtschaft sowie den Bergbau. Die Pflicht zur Zahlung des branchengebundenen Mindestlohns resultiert aus den Bestimmungen des Paragrafen 8 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Sie sind sich nicht sicher, welchen Mindestlohn Sie für die Leiharbeit zahlen müssen? – Unsere Rechtanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie gern.

Welche Besonderheiten weist die Zeitarbeit bei der Arbeitszeit auf?

Durch die beiden Tarifverträge ist die wöchentliche Arbeitszeit bei der Zeitarbeit auf 35 Stunden begrenzt. Allerdings müssen beim Personalleasing die Arbeitszeitregelungen in den leihenden Unternehmen beachtet werden. Dadurch kann es sowohl zu Plusstunden als auch zu Minusstunden kommen. Sie werden bei der Zeitarbeit über Arbeitszeitkonten verrechnet. Plusstunden können beispielsweise in den Zeiten verrechnet werden, in denen das Auftragsvolumen nicht ausreicht. Eigens dafür wurden spezielle Regelungen zum Arbeitszeitkonto und zu den vom Arbeitgeber per Weisung möglichen freien Tagen geschaffen.

Sie haben Fragen zum Arbeitszeitkonto oder anderen Problemen, welche die Zeitarbeit betreffen? – Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach! – Termine können persönlich, telefonisch sowie per Fax und Mail notfalls auch sehr kurzfristig vereinbart werden.

Zurück zur Übersicht

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren