LexikonWettbewerbsverbot

Welche Rolle spielt das Wettbewerbsverbot im deutschen Arbeitsrecht?

Immer mehr Menschen nehmen einen Zweitjob an, um ihren Lebensstandard durch zusätzliche Einnahmen zu steigern. Hier müssen sowohl die rechtlichen Grundlagen zur Nebentätigkeit als auch ein Wettbewerbsverbot beachtet werden. Das Wettbewerbsverbot ist zwar im Paragrafen 60 des Handelsgesetzbuchs lediglich für Handelsgehilfen geregelt, aber in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird diese Rechtsnorm seit einiger Zeit gleichermaßen auch auf alle abhängig Beschäftigten angewendet. Gibt es bei Ihnen Differenzen zum Wettbewerbsverbot? – Dann nutzen Sie zur Durchsetzung berechtigter und Abwehr unberechtigter Ansprüche die Fachkenntnisse unserer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Mönchengladbach!

Was bedeutet das Wettbewerbsverbot konkret?

In der Zeit einer Beschäftigung dürfen die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine direkte Konkurrenz machen. Das bedeutet, dass sowohl die zusätzliche Tätigkeit in einem Unternehmen mit identischem Leistungs- und Produktportfolio als auch der Start eines eigenen Gewerbes als Nebenerwerb gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen würden. Das Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht macht allein schon aus rein logischen Überlegungen heraus Sinn. Der Arbeitnehmer könnte die in der Hauptbeschäftigung erlangten Insiderkenntnisse bei seiner selbstständigen Tätigkeit oder der Tätigkeit in einem konkurrierenden Unternehmen ausnutzen. Das würde zu Nachteilen für den Arbeitgeber sowie zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Falls keine abweichenden Regelungen im individuellen Arbeitsvertrag getroffen wurden, endet das Wettbewerbsverbot zum Ende der Beschäftigungszeit.

Was ist unter nachvertraglichem Wettbewerbsverbot zu verstehen?

Das deutsche Arbeitsrecht erlaubt es, ein Wettbewerbsverbot auch auf eine gewisse Zeit nach dem Ende des Beschäftigungszeitraums auszudehnen. Die auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot anzuwendenden Regelungen finden sich im Paragrafen 110 der Gewerbeordnung sowie in den Paragrafen 74 und 75 des Handelsgesetzbuchs. Danach kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot maximal für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Auflösung des Arbeitsvertrags vereinbart werden. Außerdem muss der Arbeitgeber nachweisen, dass ein berechtigtes Interesse vorliegt. Alle Regelungen zu einem Wettbewerbsverbot müssen nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs schriftlich fixiert werden. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht helfen Ihnen gern bei der rechtssicheren Formulierung solcher Vereinbarungen.

Welche Ansprüche ergeben sich aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot?

In der Regel ergeben sich für den Arbeitnehmer aus einem Wettbewerbsverbot Nachteile bei der Suche nach einem neuen Job. Dabei müssen fast immer auch wirtschaftliche Einbußen hingenommen werden. Deshalb haben sie nach dem Paragrafen 74 des Handelsgesetzbuchs einen Anspruch auf eine sogenannte Karenzvergütung, welche in dem Zeitraum gezahlt werden muss, über welchen das Wettbewerbsverbot nach dem Ende des Arbeitsvertrags weiterhin besteht.

Die Karenzvergütung wird auf der Basis der durchschnittlichen Entgelte der letzten drei Jahre berechnet und muss mindestens 50 Prozent dieses Durchschnittsentgelts umfassen. Aufwandsentschädigungen werden dabei nicht berücksichtigt. Allerdings werden die aus einer Nachfolgebeschäftigung erzielten Einnahmen auf die Karenzvergütung angerecht. Deshalb darf der ehemalige Arbeitgeber Auskunft über die Einkünfte verlangen. Außerdem trifft den Arbeitnehmer eine Pflicht zur Aufnahme einer Nachfolgebeschäftigung. Kommt er dieser Pflicht böswillig nicht nach, verwirkt er seinen Anspruch auf die Karenzvergütung. Sie entfällt auch dann, wenn der Arbeitnehmer während der Laufzeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots aufgrund nachgewiesener Straftaten eine Freiheitsstrafe antreten muss.

Sie haben Fragen zum Wettbewerbsverbot oder erhalten die Ihnen zustehende Karenzentschädigung nicht in der Ihnen zustehenden Höhe? – Dann lassen Sie sich von den Rechtsanwälten für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach beraten und bei Bedarf vor dem Arbeitsgericht vertreten! Termine erhalten sie bei uns auch sehr kurzfristig.

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