Baurecht: Was bedeutet der Begriff Werklohn?
Als Werklohn wird die in einem Werkvertrag nach dem Paragrafen 631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbarte Vergütung bezeichnet. Danach hat das Bauunternehmen selbst bei einer fehlenden Vereinbarung einen Vergütungsanspruch, wenn die erbrachte Leistung üblicherweise nur „gegen eine Vergütung zu erwarten“ ist. Das resultiert aus dem Paragrafen 632 BGB. Er bestimmt außerdem, dass bei einer nicht erfolgten Absprache zu einem Entgelt ein Vergütungsanspruch für die Erstellung von Kostenvoranschlägen nicht entsteht. Außerdem regelt diese Rechtsnorm, dass die taxmäßige oder übliche Vergütung als Werklohn veranschlagt wird, wenn in einem Werkvertrag keine individuellen Entgeltregelungen vereinbart wurden. Sie werden mit einem zu hohen Rechnungsbetrag belastet oder möchten als Bauunternehmen Ihren Anspruch auf eine angemessene Vergütung durchsetzen? Dann lassen Sie Ihren Fall durch unsere Rechtsanwälte Baurecht in Mönchengladbach betreuen!
Woraus leitet sich der Werklohn für Bauleistungen ab?
Das BGB sieht vor, dass der Werklohn grundsätzlich frei vereinbart werden kann. Allerdings sind durch den Verweis auf die taxmäßige Vergütung Einschränkungen zu beachten. Sie ergeben sich bei der Vergütung für Bauleistungen aus den speziellen Regelungen im Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) sowie aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI. Dabei stellt die HOAI auf die Baukosten in Verbindung mit den einzelnen Leistungsphasen ab. Der Werklohn für die Erstellung von Bauwerken (Bauvertrag) wird in der Regel als pauschale Summe für das gesamte Bauvorhaben vereinbart. Beim Bauträgervertrag kommen zur reinen Bausumme noch die Kosten des Grundstücks, auf welchem das Bauwerk errichtet werden soll.
Wann ist der Werklohn für Bauvorhaben fällig?
Die grundsätzliche Fälligkeit leitet sich aus dem Paragrafen 641 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab. Danach sind verschiedene Regelungen zum Werklohn in den Verträgen möglich. Einerseits kann eine Gesamtfälligkeit zum Termin der Abnahme des gesamten Bauwerks oder der an ihm vorgenommenen Erweiterungen, Modernisierungen und Änderungen vereinbart werden. Parallel lässt er eine Teilabnahme und eine etappenweise Fälligkeit für den Werklohn zu. Diese Abschlagszahlungen werden bei Werkverträgen im Bauwesen als Baufortschrittszahlungen bezeichnet.
Hier sind ergänzend die Bestimmungen des Paragrafen 632a zu beachten, in welchem sich spezielle Regelungen zu den Abschlagszahlungen bei Bauleistungen finden. Außerdem ist hier der sogenannte Sicherheitseinbehalt geregelt. Er dient zur Absicherung der Bauherren für den Fall, dass ein Bauwerk mit Mängeln übergeben wird und das Bauunternehmen (beispielsweise durch eine Auflösung des Betriebs während der Zeit der Gewährleistung) nicht in der Lage ist, die Mängel zu beseitigen.
Kann der vereinbarte Werklohn nachträglich geändert werden?
Der Werklohn wird anhand der zum Werkvertrag gehörenden Beschreibung des Bauvorhabens errechnet. Doch in der Praxis kommt es häufig vor, dass Bauherren während der Bauphase Änderungswünsche haben. Stimmt das ausführende Bauunternehmen einer Ausführung der Änderungen oder Erweiterungen zu, muss in der Regel auch der Werklohn entsprechend angepasst werden. Hier wird von unseren Fachanwälten Baurecht immer zur schriftlichen Fixierung der Änderungen im Bauvertrag geraten. Beim Bauträgervertrag ist aufgrund der darauf anzuwendenden Formvorschriften eine notarielle Beurkundung der Vertragsänderungen notwendig.
Sie möchten prüfen lassen, ob Ihnen der Werklohn in einer angemessenen Höhe in Rechnung gestellt wird? Sie haben als Bauunternehmen Probleme, Ihre berechtigten Ansprüche auf den vereinbarten oder gesetzlich geregelten Werklohn durchzusetzen? – Dann vereinbaren Sie einen Termin bei einem unserer Rechtsanwälte Baurecht in Mönchengladbach!
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