LexikonWechselmodell und das Residenzmodell

Beim Residenzmodell und Wechselmodell handelt es sich um Varianten für die Betreuung von Kindern nach einer Trennung, Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Der Anspruch auf diese Art der Regelung ließ sich in Deutschland bis 2017 lediglich einer Resolution des Europarats zur "Gleichheit und gemeinsamen elterlichen Verantwortung" ableiten. Seit Februar 2017 gibt es ein Leiturteil, auf das sich Elternteile berufen können, die sich auch nach der Trennung und Scheidung gemeinsam um die Kinder kümmern möchten. Dieses Urteil wurde unter dem Aktenzeichen XII ZB 601/15 vom Bundesgerichtshof gefällt. Sie möchten das Wechselmodell durchsetzen oder sind der Meinung, dass diese Vorgehensweise dem Wohl Ihres Kindes schadet? Dann lassen Sie sich von unseren Rechtsanwälten für Familienrecht in Mönchengladbach helfen!

Was unterscheidet das Wechselmodell vom Residenzmodell?

Ausgangspunkt sind die Paragrafen 1626 sowie 1684 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in welchen dem Kind ein Recht auf den Umgang mit beiden Elternteilen eingeräumt wird. Parallel resultiert aus diesen Rechtsnormen für die Eltern eine Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Üblicherweise wird dabei das sogenannte Residenzmodell angewendet. Dabei lebt das Kind dauerhaft bei nur einem Elternteil, während der andere Elternteil allermeist das Recht hat, das Kind jedes zweite Wochenende, die Hälfte der Ferien sowie die Hälfte der hohen Feiertage zu sich zu holen. Diese Art der Teilung der Betreuungszeit beim Residenzmodell resultiert aus der langjährigen Rechtsprechung der Familiengerichte.

Beim Wechselmodell wird eine gleichmäßige Teilung der gesamten Zeit vereinbart. Deshalb wird es alternativ auch als Paritätsmodell bezeichnet. Dabei steht es den Elternteilen frei, die Zeitabschnitte frei zu wählen, nach denen ein Wechsel des Aufenthaltsorts erfolgt. In der überwiegenden Mehrheit der Fälle werden wöchentliche Wechsel vereinbart. Umsetzbar ist das Wechselmodell allerdings bei schulpflichtigen Kindern nur dann, wenn beide Elternteile sehr nahe beieinander wohnen. Der Grund dafür ist, dass den Kindern kein ständiger Schulwechsel zugemutet werden kann. Das Kindeswohl steht bei der Zustimmung der Jugendämter und Familiengerichte zur Anwendung des Wechselmodells immer im Vordergrund. Wenn die Eltern sich einig sind, bedarf es jedoch keiner Zustimmung des Jugendamtes oder des Familiengerichts.

Welche Konsequenzen hat das Wechselmodell

Rechtliche Grundregelungen zu den Folgen des Wechselmodells gibt es in Deutschland (Stand Mai 2017) noch nicht. Im Allgemeinen ist aber davon auszugehen, dass bei der Anwendung des Wechselmodells der Anspruch auf Kindesunterhalt entfällt. Ausnahmen ergeben sich nur dann, wenn sich die Einkommen der Elternteile sehr gravierend voneinander unterscheiden. Das Kindergeld müssen die Elternteile unter sich aufteilen, weil das Gesetz keine anteilige Auszahlung an beide Elternteile vorsieht. Allerdings können sich Eltern hier mittlerweile auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf berufen, welches unter dem Aktenzeichen II-7 UF 45/13 gefällt wurde.

Außerdem ergeben sich Probleme bei der Eintragung des Hauptwohnsitzes, weil das deutsche Recht nur einen Hauptwohnsitz zulässt. Die Adresse des zweiten Elternteils müsste in diesem Fall als Nebenwohnsitz eingetragen werden. Weitere Schwierigkeiten zeigen sich im Alltag. So müssten Kindertagesstätten und Schulen den konkreten Zeitplan der Eltern kennen, um zu wissen, welcher Elternteil beispielsweise im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls benachrichtigt werden muss.

Sie möchten das Wechselmodell für sich beanspruchen oder benötigen in diesem Zusammenhang Auskünfte zur Regelung des Unterhalts? - Dann sind die Fachanwälte für Familienrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach die richtigen Ansprechpartner für Sie!

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