LexikonVersorgungsausgleich

Familienrecht: Wissenswerte Fakten rund um den Versorgungsausgleich

Die gesetzliche Grundlage für den Versorgungsausgleich bei der Scheidung einer Ehe oder der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist in der Bundesrepublik Deutschland das 2009 geschaffene Versorgungsausgleichgesetz. Nach dem dortigen Paragrafen 6 können die Partner Vereinbarungen abschließen, wie der Ausgleich der Versorgungsansprüche bei einer Scheidung durchgeführt werden soll. Danach ist selbst der Komplettausschluss möglich. Allerdings kann eine solche Vereinbarung nur im Rahmen eines notariell beurkundeten Ehevertrags getroffen werden. Das resultiert aus dem Paragrafen 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit den Paragrafen 6 und 7 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

Gibt es keinen Ehevertrag mit solchen Regelungen, entsteht in Deutschland automatisch eine Zugewinngemeinschaft nach dem Paragrafen 1363 BGB, bei welcher im Rahmen der Trennung ein Ausgleich der während der Ehezeit (bzw. Zeit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) erworbenen Versorgungsansprüche zwingend vorgeschrieben ist. Er wird vom Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt. Dabei sind sowohl die Ehepartner, als auch die Träger der einzelnen Versorgungsansprüche zur Mitwirkung verpflichtet. Sie benötigen einen erfahrenen Rechtsanwalt für die Betreuung Ihrer Scheidung und Ihres Versorgungsausgleichs? Dann machen Sie am besten ganz schnell einen Termin bei einem unserer Fachanwälte für Familienrecht in Mönchengladbach.

Was beinhaltet der Versorgungsausgleich?

In der Regel spielen die bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Ansprüche die wichtigste Rolle. Der Ausgleich erfolgt hier nicht durch reine Geldwerte, sondern es werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenentgeltpunkte gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt. Diese Notwendigkeit ist darin begründet, dass traditionell die Frauen weniger verdienen, weil sie in der Regel zu Gunsten der Betreuung des Haushalts und der Kinder verkürzt oder gar nicht arbeiten. Das hat sich auch durch die voranschreitende Gleichberechtigung der Geschlechter noch nicht vollständig geändert.

Außerdem werden die Ansprüche mit einbezogen, welche sich aus der Beamtenversorgung sowie den Zusatzversorgungssystemen der Angestellten des öffentlichen Dienstes ergeben. Der privaten Altersvorsorge kommt eine stetig steigende Bedeutung zu. Deshalb ist auch der Ausgleich der dort während der Ehezeit erworbenen Ansprüche ein Bestandteil des Scheidungsverfahrens. Das heißt, dass sowohl private Rentenversicherungen als auch die Verträge zur betrieblichen Altersversorgung mit in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Das resultiert aus den Bestimmungen des Paragrafen 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes. Dort ist ebenfalls geregelt, dass auch die Ansprüche mit ausgeglichen werden müssen, welche sich durch Anwartschaften aus Berufsunfähigkeitsversicherungen, Erwerbsunfähigkeitsversicherungen sowie aus Versicherungen für den Fall der Dienstuntauglichkeit ergeben.

Wann setzt der Versorgungsausgleich einen Antrag voraus?

In einigen Fällen führt das Familiengericht bei der Scheidung oder rechtlichen Trennung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht automatisch einen Versorgungsausgleich durch. Das ist dann der Fall, wenn die Ehezeit oder Zeit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur bis zu drei Jahre umfasst. In diesem Fall kommt es nur dann zu einem Ausgleich der Versorgungsansprüche, wenn dies von einem der Partner explizit beantragt wird. Diese Sonderregelung für kurze Ehen ergibt sich aus dem Paragrafen 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes. Als Ehezeit gilt danach der Zeitraum, der zwischen dem Monat der Eheschließung und dem letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags vergangen ist.

Sie haben spezielle Fragen zum Versorgungsausgleich oder möchten einfach nur der für das Scheidungsverfahren vorgeschriebenen Anwaltspflicht nachkommen? – Termine bei unseren Fachanwälten für Familienrecht in Mönchengladbach sind auch kurzfristig möglich.

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