Das Vermächtnis wird im deutschen Erbrecht im Paragrafen 1939 des Bürgerlichen Gesetzbuchs definiert. Dabei handelt es sich um die Zuwendung eines Vermögensvorteils, ohne dass der Empfänger dadurch zum Erben wird. Das heißt, die Empfänger der Vermächtnisse werden nicht zu den rechtlichen Nachfolgern des Erblassers. Wer ein Vermächtnis bekommen soll, kann in der Bundesrepublik Deutschland in einem Testament oder Erbvertrag geregelt werden. Dafür kommen sowohl eigenhändige Testamente (Paragraf 2247 BGB) als auch öffentliche Testamente (Paragraf 2232 BGB) in Frage. Vermächtnisse begründen lediglich einen Anspruch darauf, das Zugewendete zu erhalten. Dieser Anspruch resultiert aus dem Paragrafen 2174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er ist einklagbar und wird in der Fachsprache der Juristen Damnationslegat genannt. Im allgemeinen Recht werden Vermächtnisse nach den schuldrechtlichen Regelungen der Abtretung behandelt. Sie können Vermögenswerte wie Sachen aller Art, Barvermögen sowie Rechte umfassen.
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Was stellt im Erbrecht einen Universalfideikommiss dar?
Eine der rechtlich zulässigen Möglichkeiten ist das Universalvermächtnis, welches in der juristischen Fachsprache als Universalfideikommiss bezeichnet wird. Dieser Fall tritt ein, wenn der gesamte Nachlass als Vermächtnis vermacht werden soll. In der Praxis kommt diese Konstellation beispielsweise bei Künstlern ohne Nachkommen vor, welche ihr gesamtes Vermögen nach ihrem Tod in eine Stiftung umwandeln möchten. Hier gelten allerdings im deutschen Erbrecht besondere Anforderungen an den Inhalt der Testamente. Sie müssen den expliziten Hinweis enthalten, dass die Regelungen des Paragrafen 2087 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht angewendet werden sollen.
Welche weiteren Formen sind beim Vermächtnis zulässig?
Von einem Ersatzvermächtnisnehmer wird dann gesprochen, wenn der Erblasser im Testament auch Regelungen für den Fall trifft, dass der eigentlich eingesetzte Vermächtnisnehmer zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr lebt. Das Recht darauf leitet sich aus dem Paragrafen 2190 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab. Das gilt auch für das Nachvermächtnis, bei welchem der Erblasser bestimmt, wer beim Eintreten eines bestimmten Ereignisses an die Stelle des ersten Vermächtnisnehmers tritt.
Eine besondere Form ist das sogenannte Verschaffungsvermächtnis. Dabei handelt es sich um eine letztwillige Anordnung, nach welcher die Erben dem Vermächtnisnehmer einen Gegenstand verschaffen müssen, der nicht zum unmittelbaren Nachlass des Erblassers gehört. Hier müssen allerdings Einschränkungen beachtet werden, die sich aus dem Paragrafen 2169 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben.
Eine weitere Besonderheit ist das Vorausvermächtnis. Hier fällt das Vermächtnis einem oder mehreren Erben zu. Ob dessen Wert in die Berechnung der zu beanspruchenden Erbteile einfließt, hängt davon ab, ob die Regelungen des Paragrafen 1939 oder 2150 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angewendet werden sollen. Das heißt, dass auch in diesem Fall sehr konkrete Angaben im Testament erforderlich sind.
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