LexikonVerlobung

Die Verlobung wird im deutschen Recht als Verlöbnis bezeichnet und ist sowohl im Vorfeld einer Ehe als auch der Eintragung einer Lebenspartnerschaft möglich. Es handelt sich de facto um das gegenseitige Versprechen der Eingehung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft. Eine Verlobung kommt stets nur dann zustande, wenn das Einverständnis von beiden Partnern ausdrücklich erklärt wird. Obwohl es sich von der Sache her durch die Abgabe von Willenserklärungen um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, kann die versprochene Handlung (also die Eheschließung oder Eintragung einer Partnerschaft) nicht eingeklagt werden. Das leitet sich aus dem Paragrafen 1297 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie dem Paragrafen 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ab.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat ein Verlöbnis?

Die Verlobung allein hat in der Bundesrepublik Deutschland weder unterhaltsrechtliche noch steuerrechtliche oder erbrechtliche Konsequenzen. Allerdings müssen einige Ausnahmen beachtet werden. Kommt infolge der Verlobung eine Haushaltsgemeinschaft zustande, wird das künftige Ehepaar beim Bezug von Sozialleistungen als Bedarfsgemeinschaft behandelt. Wird während der Verlobungszeit ohne Zustandekommen einer späteren Ehe ein Kind gezeugt, richten sich die Unterhaltsansprüche des Kinds und der Mutter nach den allgemeinen Bestimmungen für ledige Mütter und nichteheliche Kinder.

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Eine konkret definierte rechtliche Konsequenz hat die Verlobung beim Zeugnisverweigerungsrecht. Nach dem Paragrafen 383 der Zivilprozessordnung können sowohl Verlobte einer Partei als auch diejenigen, die einer beteiligten Partei ein Versprechen zur Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft abgegeben haben, die Aussage verweigern. Der Paragraf 52 der Strafprozessordnung enthält eine in Bezug auf das Verlöbnis und das Partnerschaftsversprechen vollständig identische Regelung zum Zeugnisverweigerungsrecht.

Vorsicht: Auflösung der Verlobung kann Schadenersatzansprüche begründen!

Wird die Verlobungszeit ohne die Einlösung des Eheversprechens beendet, können die Partner gegenseitig die Herausgabe der zur Verlobung gemachten Geschenke fordern. Dazu gehört auch der übergebene Verlobungsring. Das resultiert aus dem Paragrafen 1301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, denn die Vorschrift besagt, dass sich der Herausgabenanspruch auch auf das "zum Zeichen des Verlöbnisses" Gegebene bezieht. Eine Ausnahmeregelung besteht für den Fall, wenn das Eheversprechen durch den Tod eines Verlobten nicht eingelöst werden kann.

Zusätzliche Schadenersatzansprüche können sich aus den Paragrafen 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben. Sie können jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn für die einseitige Auflösung der Verlobung kein wichtiger Grund vorliegt. Auch der Umfang der möglichen Schadenersatzforderungen ist dort geregelt. Sie umfassen danach alle Aufwendungen, die "in Erwartung der Ehe" (sowie der Eintragung einer Lebenspartnerschaft) gemacht wurden. Dazu zählen auch eingegangene Verbindlichkeiten sowie Verluste aus der Aufgabe oder Veränderung eines Jobs zu Gunsten der versprochenen Eheschließung. Die Aufwendungen müssen "den Umständen nach angemessen" gewesen sein. Wissenswert ist an dieser Stelle, dass nicht nur der Verlobte Schadenersatz fordern kann. Auch die Erstattung der Aufwendungen der Eltern sowie anderer Dritter in Erwartung der Ehe kann verlangt werden.

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