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Verkehrsrecht: Was müssen Betroffene nach einem Unfall tun?

Wer nach einem Verkehrsunfall seine Pflichten vernachlässigt, kann in Deutschland sogar mit dem Strafrecht in Kontakt kommen. Eine der wichtigsten Regelungen enthält der Paragraf 142 des Strafgesetzbuchs, welcher sich mit dem Tatbestand der Unfallflucht beschäftigt. Er definiert als Unfallbeteiligte nicht nur die Fahrer der unmittelbar beteiligen Fahrzeuge, sondern „jeden, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann“. Das heißt, dass sich danach auch ein Fußgänger des Tatbestands der Unfallflucht schuldig machen kann. Die Bandbreite der möglichen Strafen reicht vom empfindlichen Geldbußen bis hin zum Freiheitsentzug für bis zu drei Jahre. Ihren wird Unfallflucht vorgeworfen und Sie brauchen den fachkundigen Beistand von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht? In unserer Kanzlei in Mönchengladbach sind Sie richtig!

Wo ist die Pflicht zur Hilfeleistung bei einem Unfall geregelt?

Die Pflicht zur Hilfeleistung nach einem Verkehrsunfall leitet sich aus dem Strafrecht ab. Der Paragraf 323c des Strafgesetzbuchs sagt aus, dass eine unterlassene Hilfeleistung mit einer Geldbuße oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden kann. Die Hilfeleistungspflicht bezieht sich nicht nur auf Verkehrsunfälle, sondern wird mit „Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not“ definiert. Das ist ein Grund, warum in Deutschland der Erwerb des Führerscheins nicht ohne den Nachweis eines absolvierten „Erste Hilfe“-Kurses möglich ist.

Wie hoch die Strafen bei unterlassener Hilfeleistung ausfallen können, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wird es als reine Ordnungswidrigkeit ohne Anwendung des Strafrechts geahndet, sind Bußgelder bis zu einer Höhe von 1.000 Euro möglich. Das gilt auch für Gaffer, welche mit ihrer Neugier zur Verkehrsbehinderung werden. Wer sich als Gaffer dazu hinreißen lässt, einen Verkehrsunfall zu filmen oder zu fotografieren, kommt ebenfalls mit dem Verkehrsrecht und dem Strafrecht in Konflikt. Hier drohen ebenfalls Freiheitsstrafen.

Was bedeutet die Zumutbarkeit bei der Hilfeleistung nach Unfällen?

Die Zumutbarkeit definiert der Paragraf 323c des Strafgesetzbuchs so, dass der Helfer „ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten“ agieren kann. Das heißt, dass bei Verkehrsunfällen dann eine unterlassene Hilfeleistung nicht in Frage kommt, wenn der potentielle Helfer zuerst für eine Absicherung der Unfallstelle sorgt, anstatt sich sofort um Verletzte zu kümmern. Wissenswert ist, dass der Tatbestand unterlassene Hilfeleistung beispielsweise auch dann greift, wenn ein Unfallzeuge wegen körperlicher Einschränkungen zwar nicht direkt helfen kann, aber nicht einmal anhält und einen Notruf absetzt.

Viele Unfälle führen zu Streitigkeiten mit Versicherungen

Nach einem Unfall treffen die Beteiligten noch andere Pflichten. Sie beziehen sich beispielsweise auf die notwendigen Meldungen an die KFZ-Versicherungen, Leasinggeber und Autoverleiher sowie an eventuelle weitere Versicherungen (Insassenunfallversicherung, Unfallversicherung). Hier ergibt sich die Notwendigkeit aus den vertraglichen Pflichten. Werden diese vernachlässigt, kann das eine Verweigerung der Regulierung durch die Versicherung sowie Schadenersatzforderungen von den Leasingebern und Autoverleihern nach sich ziehen. Handelt es sich um einen Arbeitswegeunfall oder Arbeitsunfall muss ergänzend der Arbeitgeber informiert werden. Er hat dann wiederum die Pflicht zur Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft.

Ihnen werden Delikte rund um Verkehrsunfälle vorgeworfen oder Sie wollen berechtigte Forderungen aus Verkehrsunfällen durchsetzen? – Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an die Rechtsanwälte Verkehrsrecht und Versicherungsrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach!

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