LexikonVerkehrsstraftaten

Verkehrsstrafrecht: Was sind Verkehrsstraftaten?

Die gesetzlichen Grundlagen zum Verkehrsstrafrecht finden sich sowohl im Strafgesetzbuch als auch im Straßenverkehrsgesetz und im Pflichtversicherungsgesetz. Verkehrsstraftaten haben die Besonderheit, dass sie im Gegensatz zu den Ordnungswidrigkeiten auch mit einem sofortigen Führerscheinentzug und der Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung, kurz MPU, geahndet werden können. Weitere Folgen einer Verkehrsstraftat können die Beschlagnahmung von Fahrzeugen durch die Polizei, eine Verlängerung der Probezeit zum Führerschein und mehrere Punkte im Flensburg-Register sein. Im schlimmsten Fall können Verkehrsstraftaten sogar mit einem Freiheitsentzug bestraft werden. Sind Sie Beschuldigter einer Verkehrsstraftat? – Dann lassen Sie sich im Verfahren unbedingt durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht vertreten!

Welche Verkehrsstraftaten sind im Strafgesetzbuch geregelt?

Eines der häufigsten Delikte ist das Fahren unter Alkohol, Drogen oder Medikamenten, von denen die Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit erheblich eingeschränkt wird. Diese Tatbestände aus dem Verkehrsstrafrecht werden auf der Grundlage der Paragrafen 316 ff. des Strafgesetzbuchs geahndet. Besonders hart fallen die Strafen aus, wenn sich ein Verkehrsteilnehmer vorsätzlich in einen Vollrausch versetzt, um die Vorteile der reduzierten Schuldfähigkeit zu nutzen. Hier droht nach dem Paragrafen 323a des Strafgesetzbuchs ein Freiheitsentzug für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren.

Die Strafen für gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr leiten sich aus dem Paragrafen 315 des Strafgesetzbuchs ab. Sie können einen Freiheitsentzug für bis zu drei Jahre umfassen. Dazu gehören beispielsweise auch vermeintlich geringe Vergehen wie die Beschädigung von Lichtsignalanlagen und Verkehrsschildern. Zu beachten ist dabei, dass sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit bestraft werden können. Zu den Verkehrsstraftaten gehört auch unterlassene Hilfeleistung. Die dazugehörigen Regelungen finden sich im Paragrafen 142 des Strafgesetzbuchs.

Ebenfalls aus dem Strafgesetzbuch (Paragraf 142) leitet sich ab, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort als Straftat behandelt wird. Fahrerflucht kann danach eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen. Bemerkenswert ist hier, dass das nicht nur für die Fahrer der unmittelbar am Unfall beteiligten Fahrzeuge gilt, sondern sich auf jedermann bezieht, der zur Entstehung des Unfalls ursächlich beigetragen haben kann. Das heißt, dass selbst Fußgänger mit dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort konfrontiert werden können.

Welche Verkehrsstraftaten sind in anderen Gesetzen erfasst?

Wer ohne gültige Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, riskiert nach dem Paragrafen 21 des Straßenverkehrsgesetzes einen Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr. Das gilt auch dann, wenn ein Kraftfahrzeug während der Zeit eines Führerscheinentzugs geführt wird. Wer Kennzeichen fälscht, ohne Kennzeichen fährt, oder die Kennzeichen eines anderen Fahrzeugs verwendet, kann nach dem Paragrafen 22 des Straßenverkehrsgesetzes mit dem Vorwurf des Kennzeichenmissbrauchs empfindlich zur Kasse gebeten oder bis zu einem Jahr hinter Gitter gesteckt werden.

Auch die Benutzung eines Kraftfahrzeugs ohne den Abschluss der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung geht das Risiko einer hohen Geldbuße oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ein. Das ergibt sich aus dem Paragrafen 6 des Pflichtversicherungsgesetzes. Noch deutlich härter fällt die Strafe bei einer Hinterziehung der KFZ-Steuer aus. Sie kann nach dem Paragrafen 370 der Abgabenordnung in Verbindung mit den Paragrafen 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren umfassen.

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