LexikonVaterschaftsanerkennung

Vaterschaftsanerkennung im Familienrecht der Bundesrepublik Deutschland

Es gibt Situationen, in denen ein Kind nach dem deutschen Familienrecht vorerst oder dauerhaft keinen Vater zugeordnet bekommt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich um ein nichteheliches Kind handelt, bei dessen Geburt die Kindesmutter keinen Vater angibt. In diesem Fall erhält sie auch automatisch das alleinige Sorgerecht. Außerdem geht damit ein Unterhaltsverzicht einher. Dieser ist spätestens dann nicht mehr möglich, wenn die Kindesmutter staatliche Leistungen in Form von Hartz IV oder Unterhaltsvorschuss benötigt. Dann muss sie sich um eine Ermittlung des biologischen Vaters und eine Vaterschaftsanerkennung bemühen. Das ergibt sich aus verschiedenen Bestimmungen im Sozialgesetzbuch sowie im Unterhaltsvorschussgesetz. Benötigen Sie dabei fachkundige Hilfe, können Sie sich an unsere Rechtsanwälte für Familienrecht in Mönchengladbach wenden.

Wie funktioniert die freiwillige Vaterschaftsanerkennung?

Die freiwillige Vaterschaftsanerkennung ist nach dem Paragrafen 1594 BGB bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Sie erfordert immer die Zustimmung der Kindesmutter. Ist die Kindesmutter nicht die Inhaberin des Sorgerechts, wird die Zustimmung des Kindes oder des vom zuständigen Familiengericht eingesetzten Vormunds benötigt. Das resultiert aus den Bestimmungen des Paragrafen 1595 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Außerdem zu beachten sind die Inhalte des Paragrafen 1597 BGB zur Beurkundungspflicht in Verbindung mit dem Paragrafen 59 des SGB VIII (Beurkundungsrecht der Jugendämter) und dem Paragrafen 180 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Beurkundung beim Familiengericht).

Vaterschaftsfeststellung im gerichtlichen Verfahren

Rechtsgrundlage für die Vaterschaftsfeststellung durch das Familiengericht ist der Paragraf 1600 d des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Antragsberechtigt sind danach sowohl die Kindesmutter als auch der Kindesvater. Der Kindesmutter steht hier außerdem das Recht zu, auf der Grundlage des Paragrafen 1713 BGB einen Antrag auf die Betreuung des Verfahrens zur Vaterschaftsfeststellung durch das zuständige Jugendamt zu stellen. Werden im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung genetische Untersuchungen notwendig, sind ergänzend die Bestimmungen des Paragrafen 1598a sowie die Ergebnisse der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beachten. Hier spielt vor allem das vom Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 3309/13 im April 2016 gefällte Urteil eine wichtige Rolle.

Welche Folgen hat die Vaterschaftsanerkennung?

Aus einer rechtskräftigen Vaterschaftsanerkennung leiten sich verschiedene Rechte und Pflichten ab. So besteht die Möglichkeit, das zu Gunsten der Kindesmutter automatisch eingeräumte Einzelsorgerecht in ein gemeinsames Sorgerecht umzuwandeln. Dafür ist ein zusätzlicher Beschluss des zuständigen Familiengerichts notwendig. Aus einer rechtskräftig anerkannten Vaterschaft entstehen sowohl eine Umgangspflicht als auch ein Umgangsrecht zu Gunsten des Vaters. Das ergibt sich aus den Paragrafen 1626 und 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Außerdem ist der anerkennende Vater zur Zahlung von Kindesunterhalt auf der Basis des Paragrafen 1612 BGB verpflichtet. Im Umkehrschluss ergibt sich auch eine Unterhalts- und Sorgepflicht des Kinds gegenüber dem Vater.

Die Vaterschaftsanerkennung kann zusätzlich Auswirkungen auf die Staatsbürgerschaft des Kinds haben. Zu beachten sind ergänzend die Bestimmungen des Paragrafen 52 der Strafprozessordnung, in welchem das Zeugnisverweigerungsrecht von Verwandten geregelt wird. Weitere Auswirkungen der Anerkennung einer Vaterschaft sind im Sozialversicherungsrecht zu finden. Beispiele dafür sind der Anspruch auf die Familienversicherung in der Krankenversicherung sowie die Ansprüche auf Halbwaisenrente.

Sie möchten sich vor einer Vaterschaftsanerkennung fachkundig beraten lassen? – Dann vereinbaren Sie einen Termin bei einem unserer Rechtsanwälte für Familienrecht in Mönchengladbach!

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