Das deutsche Familienrecht sieht die Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt aus verschiedenen Gründen vor. Wer allerdings glaubt, dass er den Unterhalt vom geschiedenen Ehegatten ein Leben lang bekommt, begeht einen gravierenden Irrtum. Der Paragraf 1578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht grundsätzlich eine Befristung für diese Form des Unterhalts vor. Außerdem kann der nach der Scheidung bestehende Unterhaltsanspruch auf der Basis der gleichen Gesetzesnorm parallel zeitgleich begrenzt und gegenüber dem Trennungsunterhalt deutlich herabgesetzt werden. Ihr nachehelicher Unterhalt wurde unberechtigt gekürzt oder befristet? Unsere Rechtsanwälte für Familienrecht in Mönchengladbach helfen Ihnen gern bei der Durchsetzung aller Ihnen zustehenden Ansprüche!
Woraus leitet sich die Befristung der Unterhaltsansprüche noch ab?
Der nacheheliche Unterhalt ist stets an Bedingungen gebunden. So wird beispielsweise der Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder nach dem Paragrafen 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur so lange gezahlt, wie die Kinderbetreuung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in dem Rahmen verhindert, durch welche der gesamte Lebensbedarf gedeckt werden kann. Hier hat der Gesetzgeber von vornherein eine Befristung auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes geschaffen. Ob danach noch ein Betreuungsunterhalt gezahlt wird, hängt von der Billigkeit, der Ehedauer sowie dem individuell notwendigen Betreuungsumfang des Kindes ab.
Welche Rolle spielt die Erwerbsobliegenheit bei der Befristung des Unterhalts?
Die Erwerbsobliegenheit leitet sich aus den allgemeinen Bestimmungen zum Unterhalt in den Paragrafen 1569 und 1574 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab. Sie trifft die Unterhaltspflichtigen genauso wie die Unterhaltsberechtigten. Ein Unterhaltsberechtigter ist danach verpflichtet, seine Möglichkeiten zu nutzen, um durch die Aufnahme einer geeigneten Erwerbstätigkeit die Bedürftigkeit zu vermeiden. Hier gibt es keine konkreten Zeitangaben im Gesetz, sondern die Befristung leitet sich aus den konkreten Möglichkeiten ab, welche zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von den Unterhaltsberechtigten genutzt werden können. Kommt ein geschiedener Ehegatte seiner Erwerbsobliegenheit nicht nach, kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vorzeitig gekürzt oder gänzlich ausgesetzt werden.
Befristung des Unterhalts auf die Zeit als Single oder Alleinerziehende/r
Eine weitere von vornherein gültige Befristung des nachehelichen Unterhalts resultiert aus dem Paragrafen 1586 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach endet der Anspruch automatisch, sobald der unterhaltsberechtigte wieder heiratet oder eine Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingeht. Das heißt, dass den neuen Partner eine vor dem geschiedenen Partner vorrangige Unterhaltspflicht trifft. Rückständige Forderungen aus dem nachehelichen Unterhalt werden durch eine Wiederheirat nicht berührt. Die gesetzliche Grundlage dafür stellt der Paragraf 1585 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar. Diese Änderung der Rangfolge der Unterhaltspflichtigen gilt jedoch nicht für die Unterhaltsansprüche der aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenen Kinder.
Greift eine Befristung des nachehelichen Unterhalts bei einer Heirat des Pflichtigen?
Nein, die Pflicht zu Zahlung des nachehelichen Unterhalts wird durch eine Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen nicht aufgehoben. Die dazugehörige Gesetzesgrundlage ist der Paragraf 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in welchem die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten geregelt wird. Das heißt, bei einer Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen müssen sowohl der geschiedene Ehegatte als auch der neue Ehegatte (wie auch Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) berücksichtigt werden. In der Praxis wird das in der Regel durch eine Reduzierung der Höhe des nachehelichen Unterhalts realisiert.
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