Versicherungsrecht: Wissenswertes rund um die Unfallversicherung
Bei der Unfallversicherung muss zwischen der gesetzlichen und der privaten Unfallversicherung unterschieden werden. Die gesetzliche Unfallversicherung unterliegt im Rahmen der Sozialversicherung einer Versicherungspflicht, während die private Unfallversicherung rein freiwilliger Natur ist.
Welche Formen der Unfallversicherung gibt es?
Im deutschen Recht wird zwischen der privaten und der betrieblichen Unfallversicherung unterschieden. Die private Unfallversicherung unterliegt einem abgeschlossenen Vertrag von Privatpersonen und deckt ausschließlich zuvor festgelegte Bereiche ab. Beispielsweise muss vertraglich definiert werden, ob die Versicherung auch im Ausland wirksam ist oder nicht.
Betriebliche Unfallversicherungen laufen direkt über den Arbeitgeber und sind grundsätzlich zuständig für aus Arbeitsunfällen resultierende Kosten der Beschäftigten. Auch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit oder Krankheiten, die aus der beruflichen Tätigkeit entstanden sind, müssen durch den Versicherungsträger übernommen werden.
Was kennzeichnet eine private Unfallversicherung?
Die private Unfallversicherung ist ein Vertrag, den jedermann nach eigenem Gutdünken abschließen kann. Dabei hängt der Deckungsumfang von den individuellen vertraglichen Regelungen ab. Die Leistungen der privaten Unfallversicherung ergeben sich aus der Versicherungspolice i.V.m. den Bedingungen für die Unfallversicherung (AUB). Wenn ein Unfall im Sinne der Bedingungen eingetreten ist, muss die Versicherung die vertraglich vereinbarte Leistung erbringen. Voraussetzung ist weiter, dass der Versicherungsnehmer die vereinbarten Beiträge gezahlt hat. Als Leistungen können einmalige Entschädigungen und Renten vereinbart werden. Als Zusatzleistungen kommen Bergungskosten, Kurkostenbeihilfen, Krankentagegeld und Wiederherstellungskosten in Frage.
Wann liegen die Voraussetzungen für Leistungen vor?
Die Voraussetzungen zur Leistung lassen sich den Bedingungen zur Unfallversicherung entnehmen. Ein Unfall im Sinne der Bedingungen liegt danach regelmäßig vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet. Nicht leisten muss die Versicherung mithin, wenn eine Krankheit vorliegt, die nicht auf ein äußeres Ereignis zurückzuführen ist. Die Gesundheitsbeschädigung darf auch nicht durch eine gewollte und gesteuerte Handlung zurückzuführen sein. Dies wird durch die Merkmale „plötzlich“ und „freiwillig“ klargestellt. Zudem gibt es auch Ausschlüsse in den Versicherungsbedingungen, z.B. für gefährliche Tätigkeiten. In einigen Verträgen werden aber beispielsweise auch die Folgen der Bisse von Zecken und anderen Insekten ausgeschlossen. Das trifft vor allem auf private Unfallversicherungen älteren Datums zu.
In welcher Höhe sind Leistungen zu erbringen?
Die Leistungen richten sich regelmäßig nach der Funktionsunfähigkeit oder dem Verlust von Körperteilen unter Beachtung der vereinbarten Gliedertaxe. In dieser ist enthalten, in welcher Höhe bei Beeinträchtigung von den dort aufgeführten Körperteilen eine Invalidität angenommen wird. Zudem ist zu berücksichtigen, wie die individuelle Beeinträchtigung, bezogen auf die Invalidität nach wieder Tabelle, gegeben ist. Anhand der so festgestellten Invalidität wird sodann, unter Berücksichtigung der vereinbarten Versicherungssumme, die tatsächlich auszuzahlende Leistung berechnet. Bei der individuellen Einordnung der Beeinträchtigung, die durch einen Arzt erfolgt, treten häufig Probleme auf. Zudem ist genau zu prüfen, welche Leistungen von der Versicherung zu erbringen sind. Die von der Versicherung berechnete Invaliditätsleistung entspricht nicht immer der Leistung, die der Versicherungsnehmer berechnet hat. Hier hilft Ihnen eine Beratung und gegebenenfalls auch Vertretung durch den Fachanwalt für Versicherungsrecht in Mönchengladbach.
Was muss der Versicherungsnehmer beachten?
Probleme ergeben sich zudem häufig wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Fristen. Im Rahmen der Unfallversicherung hat der Versicherungsnehmer Fristen einzuhalten, um Leistungen zu erhalten. Werden diese Fristen versäumt, so kann dies dazu führen, dass der Versicherungsnehmer keinerlei Leistungen erhält. Im schlechtesten Fall bedeutet dies, dass trotz Vorliegen aller für die Leistung notwendiger Voraussetzungen die Versicherung berechtigt ist, Ansprüche zurückzuweisen. Insbesondere die verspätete Vorlage von Arztberichten und die sprachliche Ungenauigkeit ärztlicher Atteste ist ein häufiger Stolperstein.
Wann zahlt die Unfallversicherung nicht?
Eigenverschuldete Unfälle werden sowohl von der privaten, als auch von der betrieblichen Unfallversicherung nicht berücksichtigt. Für letztere gilt zudem, dass bereits ein Zwischenhalt auf dem Arbeitsweg, zum Beispiel für einen spontanen Einkauf, im Falle eines Unfalles von der Versicherung ausgeschlossen wird.
Manchmal ergeben sich Streitigkeiten zwischen Versicherung und Versicherten aus der Übernahme anteiliger oder ganzer Kostenanträge nach Unfällen, etwa, wenn dem Versicherten grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Hier ist die Beratung durch einen Anwalt sehr ratsam, der Sie zu Ihren Möglichkeiten aufklärt und Ihnen hilft, Ihre rechtliche Forderung umzusetzen.
Sie möchten Leistungen aus der privaten Unfallversicherung beanspruchen und stoßen trotz ausreichender Beweise und ärztlicher Nachweise auf Widerstand? – Dann lassen Sie sich von einem unserer Fachanwälte für Versicherungsrecht helfen! In unserer Kanzlei haben Sie den Vorteil, dass hier auch Rechtsanwälte für Medizinrecht im Bedarfsfall zur Verfügung stehen.
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