LexikonUnfall

Verkehrsrecht: Was ist bei einem Unfall zu beachten?

Die erste Pflicht der Fahrzeugführer nach einem Unfall besteht in der Absicherung der Unfallstelle. Das ergibt sich aus dem Paragrafen 34 der Straßenverkehrsordnung. Dieser Maßnahme räumt der Gesetzgeber einen Vorrang ein, um die Gefahr von Folgeunfällen und weiteren Verletzungen und Sachschäden zu verringern. Danach greift die Pflicht zur Hilfeleistung für die verletzten Personen. Das gilt im Übrigen nicht nur für die unmittelbar am Unfall Beteiligten, sondern erstreckt sich auf alle Personen, denen eine Hilfe möglich ist und nach den Umständen zugemutet werden kann.

Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, hat nicht nur ein Bußgeld nach dem Verkehrsrecht zu befürchten, sondern kann außerdem unter Berufung auf den Paragrafen 323 des Strafgesetzbuchs zur Verantwortung gezogen werden. Ein Bußgeld droht auch dann, wenn die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall keine Gasse für den Zugang der Rettungsfahrzeuge bilden. Hier ist zu beachten, dass auch die möglichen Bußgelder für Gaffer neuerdings bis zu 1.000 Euro betragen können. Wer als Unbeteiligter Fotos von einem Unfall macht, kommt sogar mit dem Strafrecht in Konflikt, denn hier greift der Paragraf 201a des Strafgesetzbuchs.

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Weitere Pflichten nach einem Unfall

In der Bundesrepublik Deutschland besteht eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer KFZ-Haftpflichtversicherung. Sie resultiert aus dem Pflichtversicherungsgesetz und deckt Schäden ab, die bei Dritten durch einen Unfall mit dem versicherten Fahrzeug sowie der von dem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr verursacht werden. Deshalb ist es nach einem Verkehrsunfall eine unverzichtbare Pflicht, den Schaden sofort an die Versicherung zu melden. Außerdem müssen den anderen Unfallbeteiligten neben den Personen- und Fahrzeugdaten auch die Daten der KFZ-Haftpflichtversicherung zur Kenntnis gegeben werden.

Welche Pflichten greifen bei einem Bagatellunfall?

Die Regelungen im deutschen Verkehrsrecht zielen parallel darauf ab, die Auswirkungen der Unfälle möglichst gering zu halten. Deshalb beinhaltet der Paragraf 34 der Straßenverkehrsordnung auch die Regelung, dass bei einem Unfall mit Minimalschaden die Straße unverzüglich freigemacht werden muss. Das heißt, die Unfallbeteiligten müssen auf den Seitenstreifen der Autobahnen oder zu geeigneten Parkflächen fahren, wenn die Fahrzeuge noch bewegt werden können. Hier ist es ratsam, zu Beweiszwecken und zur späteren Klärung der Schuldfrage vor dem Wegfahren ein Foto von der Stellung der Fahrzeuge nach dem Unfall zu machen. Ergänzend müssen auch bei einem Bagatellunfall die Pflichten zum Datenaustausch erfüllt werden.

Unfälle mit nur einem fahrenden Fahrzeug? Was tun?

Viele Unfälle passieren auf Parkplätzen oder dadurch, dass mit einem Fahrzeug Gegenstände am Straßenrand oder Einrichtungen auf einem Parkplatz gerammt werden. In diesen Fällen hat der Fahrzeugführer die Pflicht, eine „angemessene Zeit“ am Unfallort zu warten, um den Austausch der Daten zu ermöglichen. Die deutsche Gesetzgebung kennt allerdings keine Definition des angemessenen Zeitraums, sondern legt Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zugrunde. Tauchen die Besitzer/Nutzer der beschädigten Fahrzeuge, Gegenstände und Einrichtungen nicht auf, müssen sich die Verursacher der Schäden unverzüglich bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle melden, um sich nicht dem Vorwurf der Fahrerflucht auszusetzen.

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