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Verkehrsrecht: Welche Besonderheiten haben Unfälle mit dem ÖPNV?

Unfälle mit öffentlichen Verkehrsmitteln müssen hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen aus zwei verschiedenen Richtungen betrachtet werden. Eine Blickrichtung bezieht ausschließlich das Verkehrsrecht ein. Der zweite Aspekt beinhaltet das Fahrgastrecht und das Versicherungsrecht. Wer mit seinem Kraftfahrzeug in einen Unfall mit Bussen oder Bahnen verwickelt wird, muss genau die gleichen Pflichten beachten, die sich auch aus Unfällen mit anderen Kraftfahrzeugen ergeben. Auch die daraus resultierenden Rechte sind identisch, denn für öffentliche Verkehrsmittel gibt es eine ähnliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, wie sie sich aus dem Pflichtversicherungsgesetz für jedes andere Kraftfahrzeug ergibt. Sie leitet sich beispielsweise für Schienenfahrzeuge aus dem bereits 1871 geschaffenen Haftpflichtgesetz ab. Linienbusse werden ganz normal als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes behandelt.

Gibt es bei Unfällen mit dem ÖPNV besondere Haftungsgrenzen?

Ja, das ist tatsächlich der Fall. Während die KFZ-Haftpflichtversicherung den tatsächlich entstandenen Schaden auch bis zu einer Höhe von mehreren Millionen regelt, gelten für Unfälle mit dem ÖPNV Haftungsgrenzen. Sie leiten sich aus den Paragrafen 8 und 9 des Haftpflichtgesetzes ab. Pro geschädigter Person werden danach höchstens 600.000 Euro gezahlt. Wird aufgrund eines Schadensereignisses eine Rente fällig, darf sie höchstens 36.000 Euro pro Jahr betragen. Diese Regelungen beziehen sich jedoch nur auf den öffentlichen Nahverkehr, welcher mit Schienenfahrzeugen abgewickelt wird. Linienbusse unterliegen den Grenzwerten, die bei der KFZ-Haftpflichtversicherung nach der individuellen Police gelten.

Was gilt, wenn bei einem Unfall des ÖPNV Fahrgäste verletzt werden?

Dass die Betreiber der öffentlichen Verkehrsmittel auch bei Verletzungen der Fahrgäste haften müssen, ergibt sich für Linien- und Reisebusse allein schon aus dem Paragrafen 7 des Straßenverkehrsgesetzes. Außerdem unterliegen sie genau wie Straßenbahnen den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes, in welchem auch die allgemeinen Bedingungen der Beförderungsverträge geregelt werden.

Allerdings ist bei der Verletzung von Passagieren bei Unfällen des ÖPNV auch die Entwicklung der aktuellen Rechtsprechung zu beachten. Dort gibt es beispielsweise unterschiedliche Auffassungen, was die Haftung für die Folgen eines Sturzes beim Anfahren und bei einer Notbremsung betrifft. Besonderheiten gibt es auch bei Auffahrunfällen, wie das unter dem Aktenzeichen 4 U 222/11 im Jahr 2012 vom OLG Nürnberg gefällte Urteil zeigt. Es besagt, dass der Fahrer eines vorausfahrenden Fahrzeugs, welcher ohne ersichtlichen Grund seine Geschwindigkeit plötzlich reduziert, mit dem Betreiber des öffentlichen Verkehrsmittels mit dem Betreiber gesamtschuldnerisch gegenüber den verletzten Fahrgästen haftet.

Welche Rechte haben Fahrgäste bei Verspätungen des ÖPNV durch Unfälle?

In Bezug auf Eisenbahnen sind die Bestimmungen aus der Fahrgastrechteverordnung relevant. Sie basiert auf der EU-Verordnung EG/1371/2007. Danach haben Fahrgäste einen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn durch Unfälle erhebliche Verspätungen verursacht werden. Bei Verspätungen ab 60 Minuten können 25 Prozent des Fahrpreises und bei Verspätungen ab 120 Minuten sogar 50 Prozent des Fahrpreises zurückverlangt werden. De facto lassen sich diese Regelungen auf die Langstreckenbeförderung im Reisebus übertragen. Für den innerstädtischen ÖPNV (Linienbusse, Straßenbahnen) gelten diese Ansprüche allerdings nicht.

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