LexikonUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Verkehrsrecht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort steht unter Strafe

Unfallflucht stellt in der Bundesrepublik Deutschland einen Tatbestand dar, der nicht nach dem Verkehrsrecht geahndet wird, sondern den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs unterliegt. Der dortige Paragraf 142 sagt aus, dass ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort sowohl eine empfindliche Geldstrafe als auch einen Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren nach sich ziehen kann. Wissenswert ist hier, dass diese Strafen sowohl gegen den Unfallverursacher als auch gegen alle anderen Unfallbeteiligten verhängt werden können. Als Unfallbeteiligte werden im Absatz 5 all diejenigen definiert, die durch ihr Verhalten unter Berücksichtigung der Umstände zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben können. Das heißt im Klartext, dass zu den Unfallbeteiligten neben den Autofahrern auch Fußgänger und Radfahrer gehören. Ihnen wird unberechtigt Unfallflucht vorgeworfen? Dann benötigen Sie ganz dringend anwaltlichen Beistand. Helfen können Ihnen dabei die Rechtsanwälte Verkehrsrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach.

Wie lässt sich der Tatbestand unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vermeiden?

Vor allem bei Unfällen, bei denen Schäden an geparkten Fahrzeugen angerichtet werden, ist es oft schwierig, der Pflicht zum Austausch der Daten zwischen den Unfallbeteiligten nachzukommen. Der Paragraf 142 des Strafgesetzbuchs trifft leider keine Aussage darüber, was als angemessene Wartefrist gewertet wird. Oftmals kann selbst eine kurze Wartezeit nicht eingehalten werden, wenn beispielsweise Kinder für eine schnelle Besorgungsfahrt unbeaufsichtigt daheim gelassen wurden.

Wer hier den Tatvorwurf Unfallflucht vermeiden will, muss sich sofort bei der nächsten Polizeidienststelle melden oder anrufen. Dabei müssen der Unfallort, die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge sowie der Name und die Anschrift des Unfallverursachers mitgeteilt werden. Das kann zuerst telefonisch geschehen, sollte aber unverzüglich durch eine persönliche Vorsprache oder eine schriftliche Information ergänzt werden. Bei einer persönlichen Meldung bei der Polizei ist es ratsam, sich die Meldung zu Beweiszwecken schriftlich bestätigen zu lassen.

Unfallverursacher stand unter Schock – Was tun?

Die Meldung bei der Polizei kann auch durch Angehörige oder andere Bevollmächtigte gemacht werden. Das wäre dann möglich, wenn der Unfallverursacher beispielsweise unter Schock stehend weggefahren ist. Hier sollte jedoch ein ärztliches Attest eingeholt werden. Ansonsten drohen nach dem Paragrafen 142 des Strafgesetzbuchs auch dann Strafen für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, wenn die Meldung bei der Polizei binnen 24 Stunden freiwillig nachgeholt wurde. Diese Möglichkeiten greifen allerdings nur dann, wenn sich der Unfall nicht im fließenden Verkehr ereignet und dadurch nur ein geringer Sachschaden verursacht wurde.

Welche Kritiken gibt es an der aktuellen Rechtslage zur Unfallflucht?

Zahlreiche Juristen bemängeln, dass die Regelungen des Paragrafen 142 des Strafgesetzbuchs im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht stehen, welches in den Paragrafen 136 und 163 der Strafprozessordnung definiert wird. Danach kann ein Beschuldigter selbst entscheiden, ob er sich zu einem Tatvorwurf äußern möchte. Dazu ist er nicht verpflichtet, wenn er sich dabei selbst belasten müsste. Das gleiche Recht auf eine Aussageverweigerung ergibt sich außerdem aus dem Paragrafe 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Doch solange die zum Verkehrsrecht gehörenden Teile des Strafgesetzbuchs diesbezüglich nicht geändert wurden, kann der Paragraf 142 des Strafgesetzbuchs auf die Unfallflucht in vollem Umfang angewendet werden.

Sie sehen sich mit dem Tatvorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort konfrontiert und möchten die drohende Strafe abwenden oder mildern? – Dann kommen Sie nicht ohne die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aus. In unserer Kanzlei in Mönchengladbach können Sie sich bei Bedarf auch sehr kurzfristig beraten lassen!

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