LexikonTransportversicherungen

Transportversicherungen im Versicherungsrecht

Das Versicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland differenziert zwischen der Transportmittelversicherung und der Transportgüterversicherung. Hier ist zu beachten, dass es für die Transportmittel eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gibt. Sie leitet sich aus dem Pflichtversicherungsgesetz ab. Sowohl bei der Transportgüterversicherung als auch der Transportmittelversicherung sind außerdem die Bestimmungen des Paragrafen 130 des Versicherungsvertragsgesetzes zu beachten. Hinsichtlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen sind zusätzlich der Paragraf 100 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie die jeweils aktuellsten Fassungen der DTV-ADS und DTV-VHV und die Bestimmungen der Paragrafen 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den AGB zu berücksichtigen. Sie haben spezifische Fragen oder brauchen Unterstützung bei der Regulierung eines Schadensfalls bei der Transportversicherung? – Unsere Rechtsanwälte für Versicherungsrecht in Mönchengladbach stehen Ihnen bei Bedarf auch kurzfristig Rede und Antwort.

Was deckt die Transportgüterversicherung ab?

Als Leistungen aus einer Transportgüterversicherung können Risiken vereinbart werden, für welche ein Frachtführer auf der Basis des Paragrafen 425 des Handelsgesetzbuchs (HGB) haften muss. Sie werden als Schäden definiert, welche „durch Verlust oder Beschädigung des Guts in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist“ entstehen. Wann eine Haftung ausgeschlossen ist, kann den Paragrafen 426 und 427 des HGB´s entnommen werden. Von Bedeutung ist, dass der Frachtführer auch dann haften muss, wenn er sich zur Erfüllung seiner Transportverpflichtungen der Hilfe Dritter bedient. Das leitet sich aus dem Paragrafen 428 des Handelsgesetzbuchs ab. Auch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Verstößen gegen die vereinbarte Nutzung spezieller Transportmittel schließen einen Leistungsanspruch aus der Transportgüterversicherung aus. Rechtsgrundlage dafür sind die Paragrafen 133 und 134 des Versicherungsvertragsgesetzes.

Die Transportversicherung im Güterkraftgesetz

Neben dem Zwang zur KFZ-Haftpflichtversicherung besteht auf der Basis des Paragrafen 7a des Güterkraftgesetzes die Pflicht zum Abschluss einer besonderen Transporthaftpflichtversicherung. Der Nachweis muss von den Frachtführern mitgeführt und bei Kontrollen auf Verlangen vorgelegt werden. Die gleiche Rechtsnorm sagt aus, dass die Mindestversicherungssumme (Stand April 2017) bei 600.000 Euro je Schadensereignis liegen muss. Das Güterkraftgesetz regelt außerdem einige Sachen, die aus dem Versicherungsumfang mit speziellen Klauseln ausgenommen werden können. Dazu gehören Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden. Auch die Übernahme von Schäden durch Naturkatastrophen, kriegsähnliche Ereignisse, Terrorismus, Streiks und die Beschlagnahmung von Gütern können in der Haftpflichtversicherung für Frachtführer ausgeklammert werden.

Wie können die Transportmittel versichert werden?

Die typische Form der Transportmittelversicherung stellt die Kaskoversicherung dar. Dabei haben die Frachtführer die Wahl zwischen der Vollkaskoversicherung und der Teilkaskoversicherung. Hier sind erhebliche Unterschiede beim Deckungsumfang zu beachten. Für Frachtführer ist vor allem die Vollkaskoversicherung interessant, weil sie auch Schäden abdeckt, welche beispielsweise beim Rangieren an Be- und Entladerampen sowie beim Auf- und Abfahren auf Fähren abdeckt, die durch Fehler des eigenen Fahrpersonals verursacht werden. Wissenswert ist an dieser Stelle, dass in der Vollkaskoversicherung ausschließlich Schäden am versicherten Fahrzeug erfasst werden. Schäden an der Ladung werden von der Kaskoversicherung nicht übernommen.
Ihnen werden zustehende Leistungen aus der Transportmittelversicherung oder der Transportgüterversicherung verweigert? – Die Rechtsanwälte für Versicherungsrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach übernehmen die Verhandlungen mit den Versicherungen und setzen Ihre berechtigten Ansprüche notfalls auch durch die Anrufung von Gerichten durch.

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