Verkehrsrecht: Was ist für Speditionen und Busunternehmen wichtig?
Neben dem allgemeinen Verkehrsrecht haben Speditionen und Busunternehmen einige andere Gesetze zu beachten. Das betrifft beispielsweise die EG-Verordnung 561/2006, die im nationalen Recht in der Fahrpersonalverordnung umgesetzt wurde. Daraus leiten sich die zulässigen Lenkzeiten für Busfahrer und Trucker ab, welche auf einer Fahrerkarte und einem Kontrollgerät erfasst werden müssen. Dieser Anspruch muss bei allen Fahrzeugen ab einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im gewerblichen Personen- und Güterverkehr erfüllt werden. Für Busfahrer leiten sich besondere Regelungen der Lenk- und Ruhezeiten aus der Fahrpersonalverordnung ab. Die Überwachung der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten teilen sich in Deutschland die Polizei und das Bundesamt für Güterverkehr. Sie haben konkrete Fragen dazu? – Fachkundige Antworten geben Ihnen die Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach!
Größenbeschränkungen für Fahrzeuge im Verkehrsrecht
Die Chefs und Fahrer von Speditionen sollten sich außerdem mit den europäischen und deutschen Bestimmungen zu den Maximalmaßen von Kraftfahrzeugen auskennen. Sie leiten sich für den grenzüberschreitenden Verkehr aus der Verordnung 96/53/EG ab. Danach dürfen Sattelzüge maximal 16,5 Meter lang sein. Die Kombination aus Zugfahrzeug und Gabelanhänger darf eine Länge von 18,75 Metern nicht überschreiten. Die maximal zulässige Breite beträgt (ohne Außenspiegel) 2,55 Meter, wobei für einige Arten der Kühlfahrzeuge 5 Zentimeter mehr erlaubt sind. Die EG-Verordnung beschränkt die Höhe der Kraftfahrzeuge auf 4 Meter. Außerdem gibt es Gewichtsbeschränkungen, die jeweils von der Anzahl der Achsen des gesamten Zuges abhängig sind. Parallel werden Mindestanforderungen an die Motorleistung gestellt. Diese Regelungen wurden für den innerdeutschen Verkehr in die Straßenverkehrszulassungsordnung übernommen.
Zur Ladungssicherung sind nicht nur Speditionen verpflichtet
Die Pflicht zur Sicherung der Ladung regelt der Paragraf 22 der deutschen Straßenverkehrsordnung. Er ist für alle Führer von Kraftfahrzeugen verbindlich, spielt aber in der Praxis vor allem bei den Speditionen eine wichtige Rolle. Hier wird die Ladungssicherung aufgrund des Zeitdrucks häufig vernachlässigt. Die gleiche Rechtsnorm gibt auch Auskunft darüber, wie weit die Ladung über ein Fahrzeug hinausragen darf, und regelt die Kennzeichnung solcher Ladungsteile. Wird die Pflicht zur Ladungssicherung nicht oder nur unzureichend erfüllt, drohen hohe Bußgelder, Punkte in Flensburg und eine Unterbrechung der Fahrt, bis die vorschriftsmäßige Ladungssicherung nachgeholt wurde. Die Nichteinhaltung der Normen kann auch gegenüber dem Halter zu einer Buße führen.
Speditionen müssen auch Mautrichtlinien beachten
Rechtsgrundlage der Erhebung einer Maut ist (Stand April 2017) das Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen, kurz Bundefernstraßenmautgesetz genannt. Es sieht derzeit keine Mautpflicht für Busse vor, belegt aber alle Fahrzeuge ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen mit einer Abgabe. Die Höhe bestimmt sich nach der Zahl der Achsen sowie der Emissionsklasse des Fahrzeugs und der Zahl der auf mautpflichtigen Straßen gefahrenen Kilometer. Hier ist wissenswert, dass der Fahrer und der Halter des Fahrzeugs gesamtschuldnerisch haften. Momentan sind eine automatische Abrechnung über eine On-Board-Unit sowie eine manuelle Bezahlung vor Fahrtantritt möglich.
Sie haben Bußgeldbescheide wegen Verletzungen der Ladungssicherungspflicht, der Mautpflicht oder wegen Größen- und Gewichtsüberschreitungen kassiert oder haben spezifische Fragen zu den benannten Gesetzen? – Die Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach beraten und vertreten sowohl Speditionen und Busunternehmen als auch private Mandanten!
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