Das deutsche Familienrecht kennt in Bezug auf das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern sowohl Pflichten als auch Rechte. Das umfangreichste Recht ist das Sorgerecht, welches im Gesetz als "elterliche Sorge" bezeichnet wird. Die darauf anzuwendenden rechtlichen Regelungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch in den Paragrafen 1626 bis 1698. Nach der dortigen Definition umfasst das Sorgerecht die Teilbereiche Personensorge und Vermögenssorge. Aber auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Umgangsrecht spielen eine wichtige Rolle. Benötigen Sie fachkundige Unterstützung bei der Durchsetzung der Rechte an Ihren Kindern? - Dann sind die Fachanwälte für Familienrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach gute Ansprechpartner!
Wer bekommt das Sorgerecht bei der Geburt eines Kindes?
Das deutsche Familienrecht kennt das gemeinsame Sorgerecht, das Einzelsorgerecht und mit dem Amtsvormund eine ergänzende Sonderform. Der Paragraf 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt, wer als Vater in Frage kommen kann. Danach wird der Ehemann der Mutter zum rechtlichen Vater des Kindes, selbst wenn er nicht der biologische Vater ist. In diesem Fall kommt automatisch ein gemeinsames Sorgerecht zustande. Bei unehelichen Kindern erhält vorerst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Seit den Änderungen des Familienrechts, welche nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte notwendig waren, kann der Vater verlangen, dass die Kindesmutter einem gemeinsamen Sorgerecht in einer formellen Erklärung zustimmt. Mit den Veränderungen ging eine Beweislastumkehr einher, denn seit den Änderungen kann die Kindesmutter die Zustimmung nur dann verweigern, wenn sie zweifelsfrei nachweisen kann, dass die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts dem Kindeswohl schadet. Die gesetzliche Basis dafür stellt der Paragraf 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar.
Was sagt das deutsche Familienrecht zum Umgangsrecht?
Die zum Umgangsrecht gehörenden Grundregelungen wurden mit dem Paragrafen 1684 ebenfalls in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Er regelt, dass die Eltern sowohl ein Recht auf den Kontakt, als auch die Pflicht zum Umgang mit ihren Kindern haben. Außerdem ergibt sich aus dieser Rechtsnorm, dass das Umgangsrecht nur dann durch eine Entscheidung des zuständigen Familiengerichts eingeschränkt oder ausgesetzt werden kann, wenn davon nachweisbar Beeinträchtigung des Kindeswohls ausgehen. Großeltern können ihr Recht auf den Umgang mit ihren Enkeln auf der Grundlage des Paragrafen 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. Die Verpflichtung zur Gewährung des Umgangs trifft nicht nur die sorgeberechtigten Elternteile, sondern auch beispielsweise Pflegeeltern und Pflegeeinrichtungen. Der Anspruch auf eine Unterstützung im Bereich des Umgangsrechts durch das Jugendamt resultiert aus dem Paragrafen 18 des SGB VIII.
Was ist zum Aufenthaltsbestimmungsrecht wissenswert?
Die wichtigste rechtliche Grundlage zum Aufenthaltsbestimmungsrecht ist der Paragraf 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er besagt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht ein Teilbereich der Personensorge ist, die ihrerseits wiederum durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeübt wird. In Ausnahmefällen steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem vom Familiengericht eingesetzten Vormund zu. Dafür kommen die Vormundschaft nach einem Entzug des Sorgerechts auf der Basis des Paragrafen 1666 sowie bei einem Ruhen des Sorgerechts nach den Paragrafen 1673 und 1674 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in Frage. Im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Zeit des Umgangs an den nichtsorgeberechtigten Elternteil übertragen werden.
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