LexikonSchmerzensgeld

Der Anspruch auf Schmerzensgeld im deutschen Verkehrsrecht

Der Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzungen und Tötungen resultiertaus Paragrafen 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Darin ist geregelt, dass der Betroffenen einen Anspruch auf Schadenersatz erhält, wenn „das Leben, der Körper, die Gesundheit“ geschädigt werden. Hier ist von besonderer Bedeutung, dass der Schadenersatzanspruch nicht nur bei Vorsatz greift, sondern dieser Anspruch auch dann entsteht, wenn der Schaden auf Fahrlässigkeit beruht. Ergänzend sind beim Schmerzensgeld die Regelungen des Paragrafen 253 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beachten.

Sie haben einen Körperschaden erlitten und wollen Schmerzensgeld fordern? In diesem Fall können Ihnen verschiedene Fachanwälte in unserer Kanzlei in Mönchengladbach helfen, denn hier stehen neben den Rechtsanwälten Verkehrsrecht auch Fachanwälte für Arbeitsrecht und Medizinrecht zur Verfügung.

Welche Rolle spielt die Gefährdungshaftung beim Schmerzensgeld?

Das Verkehrsrecht der Bundesrepublik Deutschland enthält besondere Regelungen rund um den Schadenersatz und das Schmerzensgeld. Sie ergeben sich als sogenannte Gefährdungshaftung beispielsweise aus den Paragrafen 7 ff. des Straßenverkehrsgesetzes, in welchen die Haftung des Fahrzeughalters geregelt wird. Diese Gefährdungshaftung ergibt sich aufgrund des hohen Gefährdungspotenzials, welches Motorfahrzeugen immanent ist. Eine ähnliche Regelung findet sich ab dem Paragrafen 33 im Luftverkehrsgesetz. Aus der bestehenden Gefährdungshaftung wurde wiederum die im Pflichtversicherungsgesetz verankerte Pflicht zum Abschluss einer KFZ-Haftpflichtversicherung abgeleitet, von der bei Unfällen sowohl Sachschäden als auch Personenschäden reguliert werden. Bei Personenschäden umfasst die Regulierung neben der Erstattung der Heilungskosten auch die Zahlung von Renten sowie von Schmerzensgeld.

Müssen auch Fußgänger und Radfahrer Schmerzensgeld zahlen?

Die Pflicht zur Zahlung von Schadenersatz in Form von Schmerzensgeld entsteht auch dann, wenn durch Fahrradfahrer und Fußgänger Verkehrsunfälle mit Personenschaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt werden. Sie werden im Verkehrsrecht genau wie die Führer motorisierter Fahrzeuge zu den Verkehrsteilnehmern gezählt. Die Rechtsgrundlagen sind auch hier die Paragrafen 823 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu finden. Allerdings gilt hier keine Gefährdungshaftung. Hier kommt neben der privaten Zahlung der Schmerzensgelder die Übernahme durch die private Haftpflichtversicherung in Frage. Ein Sonderfall entsteht dann, wenn die Unfälle durch mitgeführte Tiere verursacht werden. Dann kann das Schmerzensgeld für die Geschädigten von der Tierhalterhaftpflichtversicherung übernommen werden.

Wer zahlt Schmerzensgeld bei Unfällen mit öffentlichen Verkehrsmitteln?

Passagiere, die bei Unfällen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Schaden kommen, haben einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Betreiber des jeweiligen Verkehrsmittels. Dieser Anspruch resultiert aus den Inhalten der Beförderungsverträge, die konkludent (also durch die bloße Benutzung des Verkehrsmittels) zustande kommen. Außerdem greifen hier Regelungen aus dem Personenbeförderungsgesetz, dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und der Eisenbahn-Verkehrsordnung sowie aus dem Luftverkehrsgesetz und dem Binnenschifffahrtsgesetz. Die Betreiber der öffentlichen Verkehrsmittel sind per Gesetz zum Abschluss spezieller Haftpflichtversicherungen gezwungen, von denen Schäden bei den Passagieren abgedeckt werden. Auf internationaler Ebene sind ergänzend das Montrealer Abkommen, die EG-Vorschrift COTIF sowie das Athener Protokoll nebst den dazugehörigen Revisionen zu beachten.

Sie wurden im Straßenverkehr, Schienenverkehr, Schiffsverkehr oder Luftverkehr geschädigt und möchten ein Schmerzensgeld beanspruchen? – Ihre Erfolgsaussichten sind bei einer anwaltlichen Betreuung besonders hoch. In unserer Kanzlei in Mönchengladbach stehen Ihnen dafür sowohl Rechtsanwälte Verkehrsrecht als auch Rechtsanwälte Reiserecht als Ansprechpartner zur Verfügung.

Zurück zur Übersicht

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren