LexikonRestschuldversicherung

Versicherungsrecht: Wissenswerte Fakten zur Restschuldversicherung

Die Idee für die Restschuldversicherung entstand zu Beginn der 1950er Jahre in den Vereinigten Staaten. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, kurz BaFin, ließ in Deutschland die erste Versicherung dieser Art im Jahr 1957 zu. Die Restschuldversicherung wird als ein mögliches Hilfsmittel zur Kreditsicherung eingesetzt. Die Verträge werden zumeist direkt von den Banken angeboten. Sie können zu einem Bestandteil des Kreditvertrages gemacht werden. Möglich ist die Absicherung verschiedener Risiken. Formell stellt diese Police eine Variante der reinen Risikoversicherung dar. Sie haben rechtliche Fragen zu dieser Versicherungsart oder Probleme bei der Regulierung eines Schadensfalls? – Dann wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte Versicherungsrecht in Mönchengladbach!

Besondere Merkmale der Restschuldversicherung

Während die Höhe der Leistungen anderer Versicherungen durch den Kapitalaufbau und die Dynamik steigen, ist bei der Restschuldversicherung das genaue Gegenteil der Fall. Hier sinkt die Versicherungssumme in dem Maße, in welchem sich die Restschuld aus dem besicherten Kredit reduziert. Die Beiträge für die Restschuldversicherung hängen also direkt von der Restkredithöhe ab und minimieren sich über die Laufzeit hinweg. Auch wenn der Abschluss einer solchen Versicherung als Klausel im Kreditvertrag zwingend vorgeschrieben ist, werden die Beiträge nicht in den effektiven Jahreszinsen mit ausgewiesen.

Welches Grundrisiko deckt die Restschuldversicherung ab?

Die Grundabsicherung bei der Restschuldpolice stellt die Leistung im Todesfall dar. Das heißt, die Versicherung übernimmt beim Tod der versicherten Person die Teile des Kredits und der Zinsen, die zum Zeitpunkt des Schadensfalls bei der Bank noch offen sind. Das kann wahlweise durch die Weiterzahlung der fälligen Raten oder durch eine einmalige Zahlung zur Ablösung des Kredits geschehen. Diese Regelung greift bei der Restschuldversicherung üblicherweise ab dem Tag des Versicherungsbeginns, während bei anderen Risiken spezielle Klauseln eine Wartezeit regeln, in welcher die Versicherung nicht in Anspruch genommen werden kann.

Welche zusätzlichen Risiken können versichert werden?

Anders als die Risikolebensversicherung, die mit einer Abtretung ebenfalls zur Kreditbesicherung verwendet werden kann, können bei der Restschuldversicherung auch Leistungen für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit vereinbart sein. Entsprechende Regelungen sind jeweils dem individuellen Vertrag zu entnehmen. Bei Arbeitslosigkeit wird die Übernahme der fälligen Raten für einen maximalen Zeitraum vereinbart, während bei Arbeitsunfähigkeit in der Regel eine Übernahme für die gesamte Dauer der Krankschreibung und sogar bis zur kompletten Tilgung möglich ist. In beiden Fällen ist es aber eine zwingende Voraussetzung, dass der Leistungsfall nicht vorsätzlich (beispielsweise durch eine Eigenkündigung) herbeigeführt wurde. Die Sperrfrist für Leistungen aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit beträgt üblicherweise sechs Wochen. Bei der Arbeitslosigkeit werden in der Regel Sperrzeiten von bis zu sechs Monaten vereinbart.

Ehescheidungen in der Restschuldversicherung

Häufig ist die Zahlungsunfähigkeit die Folge einer Ehescheidung. Der Grund sind der Wegfall eines zweiten Einkommens sowie bestehende Unterhaltsverpflichtungen. Einiger Versicherer bieten deshalb den Einschluss des Scheidungsrisikos in der Restschuldversicherung an. Hier sind Sperrfristen um die drei Monate sowie ein Ausschluss von Leistungen bei den Policen üblich, welche während des Trennungsjahrs abgeschlossen wurden.

Sie haben Probleme bei der Beanspruchung von Leistungen aus einer Restschuldversicherung? – Dann nehmen Sie am besten die Beratung und Vertretung durch Rechtsanwälte für Versicherungsrecht in Anspruch. Gesprächstermine können Sie in unserer Kanzlei in Mönchengladbach bei Bedarf auch sehr kurzfristig vereinbaren.

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