Versicherungsrecht: Ohne Rentenversicherung kommt niemand aus
Die Rentenversicherung zählt sich zur Kategorie der Policen, bei welchen Leistungen im Erlebensfall fließen. Dabei ist zu beachten, dass in Deutschland sämtliche abhängig Beschäftigten mit Ausnahme der Beamten und auch einige Gruppen der Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung (kurz GRV) einzahlen müssen. Die Grundlage dafür sind die Paragrafen 1 bis 4 des SGB VI. Für eine Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung gelten enge Voraussetzungen, die im SGB VI in den Paragrafen 5 und 6 definiert werden. Besonderheiten bei der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehen für Hebammen, Seelotsen, Gewerbetreibende mit Eintragung in die Handwerksrolle, Lehrer sowie Künstler und Publizisten. Hier sind ergänzende Regelungen wie das Gesetz über das Seelotswesen sowie das Künstlersozialversicherungsgesetz zu beachten.
Was deckt die gesetzliche Rentenversicherung ab?
Die aufgrund des sogenannten Generationenvertrages umlagefinanzierte GRV ist in erster Linie für die Altersvorsorge zuständig. Hinzu kommen Renten wegen verminderter oder gänzlich fehlender Erwerbsfähigkeit. Außerdem werden von der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen an die Hinterbliebenen eines verstorbenen Versicherten in Form der Halbwaisenrente, Waisenrente sowie der Witwen- und Witwerrente erbracht. Eine besondere Variante der Absicherung der durch den Tod eines Versicherten alleinerziehenden Elternteile stellt die Erziehungsrente dar. Die Besonderheit besteht hier darin, dass die Leistungen aus der Versicherung des überlebenden Elternteils erbracht werden. Sie haben Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Probleme bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Rentenansprüche? – Vereinbaren Sie am besten sofort einen Termin bei einem der Rechtsanwälte Versicherungsrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach!
Die Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung ist eine der Möglichkeiten, mit denen die gesetzliche Rentenversicherung ergänzt werden kann. Die rechtliche Grundlage stellt das Betriebsrentengesetz dar. Zulässig sind in Deutschland die Direktzusage, die Direktversicherung sowie die Einzahlungen in Unterstützungskassen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Wer einen Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung hat, wird in den Gesellschafterverträgen oder individuellen Betriebsvereinbarungen geregelt. Dabei muss der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden. Bei gesetzlich Pflichtversicherten besteht nach dem Betriebsrentengesetz ein Anspruch auf Entgeltumwandlung für bis zu 4 Prozent der für die GRV jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze.
Die private Rentenversicherung im deutschen Versicherungsrecht
Als private Rentenversicherungen (kurz PRV) werden Verträge bezeichnet, welche die Zahlung einer Leibrente vorsehen. Sie kann sowohl lebenslang als auch über einen bestimmten Zeitraum hinweg garantiert werden. In vielen Verträgen zur privaten Rentenversicherung sind parallel Leistungen für den Todesfall an die Hinterbliebenen des Versicherten vorgesehen. Einige Formen der PRV sind förderfähig. Bei der Rürup-Rente erfolgt die Förderung über Steuererleichterungen. Bei der Riester-Rente werden direkte Zuschüsse gezahlt. Die Rechtsgrundlagen stellen das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz sowie das Einkommenssteuergesetz dar.
Finanzierung und Kombinationen der PRV
Sämtliche Arten der privaten Rentenversicherung arbeiten nach dem Prinzip der Kapitaldeckung. Sie können mit anderen Versicherungsarten kombiniert werden. Üblich sind Koppelungen mit einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Außerdem sind Kombinationen mit einer Unfallversicherung oder einer Dread-Disease-Police (Vorsorge für den Fall schwerer Erkrankungen) möglich. Private Rentenversicherungen können in der Regel im Gegensatz zu Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen und Unfallversicherungen ohne Gesundheitsprüfung abgeschlossen werden.
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