LexikonPflichtteil

Grundsätzlich steht es jedermann frei, auf der Grundlage des Paragrafen 1937 des Bürgerlichen Gesetzbuchs selbst zu bestimmen, wen er als Erbe seines Vermögens einsetzen möchte. Doch der Artikel 14 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sagt aus, dass diese Freiheit durch Gesetze beschränkt werden kann. Hier unterliegt die Familie einem besonderen Schutz, welcher sich aus dem Artikel 6 des Grundgesetzes ergibt. Dieser Schutz wurde mit den Regelungen zum Pflichtteil im deutschen Erbrecht umgesetzt. Wer zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, ist dem Paragrafen 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie dem Paragrafen 10 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft zu entnehmen.

Wer hat nach dem Erbrecht einen Anspruch auf einen Pflichtteil?

Der Paragraf 2303 BGB besagt, dass sowohl die Abkömmlinge als auch die Ehegatten und Eltern des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch haben können. Zu den Abkömmlingen gehören nicht nur die biologischen Kinder des Erblassers, sondern auch die Personen, welche von diesem adoptiert wurden. Den Ehegatten sind nach dem Paragrafen 10 des Lebenspartnerschaftsgesetzes die überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichgestellt.

Wann ist beim Pflichtteil eine Verweigerung möglich?

Im deutschen Erbrecht gibt es auch die Möglichkeit, einzelne Personen per Testament oder Erbvertrag sogar den Anspruch auf einen Pflichtteil zu entziehen. Allerdings kommen hier nur gravierende Gründe in Frage, welche im Paragrafen 2333 des Bürgerlichen Gesetzbuchs definiert werden. Dazu zählen Misshandlungen des Erblassers durch einen an sich Pflichtteilsberechtigten sowie andere Straftaten, die gegen den Erblasser von einem der Pflichtteilsberechtigten oder einer seiner Abkömmlinge begangen wurden. Ist der nach dem Paragrafen 2303 BGB oder 10 des Lebenspartnerschaftsgesetzes Berechtigte seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser nicht nachgekommen, kann er ebenfalls vom Pflichtteil ausgeschlossen werden. Außerdem greift hier der Tatbestand der Unzumutbarkeit. Ergänzend kommt die Pflichtteilsbeschränkung auf der Basis des Paragrafen 2338 BGB in Frage.

Wie hoch ist der Pflichtteil beim Erbe?

Die jeweilige Höhe des Pflichtteils hängt vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab. Dabei genießen der überlebende Ehegatte und der Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen gesetzlich garantierten Vorrang. Hier ist allerdings zu beachten, dass die Höhe des Pflichtteils auch von dem für die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gewählten Güterstand abhängig ist. Das leitet sich aus dem Paragrafen 1371 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.

Für die Bestimmung der Höhe des Pflichtteils teilt das deutsche Erbrecht die Erben in verschiedene Ordnungen ein. Die dazugehörigen Definitionen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch ab dem Paragrafen 1924. Die Verwandten ab der zweiten Ordnung kommen bei einem fehlenden Testament oder Erbvertrag erst dann in Frage, wenn es keine Erbberechtigten der ersten Ordnung gibt.

Was als Wert des Nachlasses zur Berechnung der Pflichtteile zugrunde gelegt wird, ist im Paragrafen 2311 BGB definiert. Sämtliche Pflichtteilsberechtigten haben auf der Grundlage des Paragrafen 2314 BGB das Recht, Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Erblassers zu verlangen. Außerdem muss berücksichtigt werden, was Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten vom Erblasser mit der ausdrücklichen Anordnung der Anrechnung auf den Pflichtteil bekommen haben. Das resultiert aus dem Paragrafen 2315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Auch die Regelungen zu den Auswirkungen von Schenkungen auf den Pflichtteilsanspruch (Paragraf 2325 BGB) sind zu beachten.

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