LexikonNebentätigkeit

Arbeitsrecht: Was muss bei einer Nebentätigkeit beachtet werden?

Viele Haushalte bessern ihr Einkommen durch die Aufnahme von Nebentätigkeiten als Ergänzung eines Hauptjobs auf. Das geschieht vor allem dann, wenn die Arbeitnehmer entweder einen Teilzeitjob haben oder lediglich den Mindestlohn als Vergütung für ihre Leistung erhalten. Vor der Aufnahme einer Nebenbeschäftigung müssen jedoch einige Voraussetzungen geprüft werden, obwohl ein grundsätzliches Recht auf eine Nebentätigkeit mit der Berufsfreiheit aus Artikel 12 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland abgeleitet werden kann.

Welche Rolle spielt der Arbeitsvertrag bei einer Nebentätigkeit?

Bei den meisten Unternehmen ist es üblich, dass in den Arbeitsverträgen die Notwendigkeit einer Zustimmung des Arbeitgebers zur Aufnahme einer Nebentätigkeit verankert ist. Solche Klauseln unterliegen zwar der gerichtlichen Kontrolle als Allgemeine Geschäftsbedingungen, sind aber zulässig. Außerdem muss berücksichtigt werden, welche Regelungen zum Nebenjob in den Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen getroffen werden, welche zu einem Bestandteil des Arbeitsvertrags für den Hauptjob gemacht wurden. Hier ist das Augenmerk nicht nur auf eine eventuelle Anzeige- und Genehmigungspflicht zu richten, sondern es muss zusätzlich geprüft werden, ob im individuellen Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot enthalten ist. Sie sind sich nicht sicher, was Sie konkret bei einem Nebenjob beachten müssen? – Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Mönchengladbach übernehmen gern die fachkundige Prüfung Ihres Arbeitsvertrags.

Welche Besonderheiten müssen bei Beamten beachtet werden?

Wollen Beamte, Richter oder Soldaten eine Nebentätigkeit aufnehmen, gelten neben den bereits genannten Bestimmungen ergänzende gesetzliche Regelungen. Sie leiten sich aus § 40 des Beamtenstatusgesetzes ab, welcher für Nebenjobs eine Anzeigepflicht vorschreibt und gleichzeitig einen Erlaubnis- und Verbotsvorbehalt regelt. Weitere rechtliche Grundlagen zur Nebentätigkeit für Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst finden sich in §§ 98 ff. des Bundesbeamtengesetzes. Dort ist neben den genannten Bedingungen beachtenswert, dass Beamte auch eine Verpflichtung trifft, auf Verlangen ihres Dienstherrn eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Außerdem ist dort geregelt, welche Aufgaben bei Beschäftigten des öffentlichen Diensts nicht als Nebentätigkeit gewertet werden. Ergänzend sind die Bestimmungen der §§ 99 und 100 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und sowie § 20 des Soldatengesetzes zu berücksichtigen.

Welche Auswirkungen hat das Arbeitszeitgesetz auf die Nebentätigkeit?

Relevant für die Nebentätigkeit ist § 3 des Arbeitszeitgesetzes, kurz ArbZG. Er sagt aus, dass die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit einen Umfang von acht Stunden nicht überschreiten darf. Kurzzeitige Überschreitungen bis max. zehn Stunden sind möglich, wenn binnen sechs Monaten oder 24 Wochen bei der werktäglichen Arbeitszeit ein Durchschnitt von acht Stunden nicht überschritten wird. Der Werktag wird in § 3 des Bundesurlaubsgesetzes als Tag definiert, der nicht Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Das heißt, dass auch der Samstag im Arbeitsrecht zu den Werktagen gerechnet wird. Daraus leitet sich die maximal zulässige Arbeitszeit bei einer normalen Woche mit 48 Stunden ab. Das wiederum bedeutet, dass rein von der höchstmöglichen Arbeitszeit her auch einem Vollbeschäftigten ein Nebenjob möglich wäre. Die Grundvoraussetzung dafür ist immer, dass die Leistungsfähigkeit und Verfügbarkeit im Hauptjob vom Nebenjob in keiner Weise beeinträchtigt werden.

Sie haben Fragen zur Nebentätigkeit? Sie haben berechtigte Forderungen aus einer Nebentätigkeit, die nicht erfüllt werden? Sie wollen einen Arbeitnehmer mit einer Abmahnung maßregeln, der trotz fehlender Genehmigung einen Nebenjob angenommen hat oder dabei gegen das Wettbewerbsverbot verstößt? – Dann nutzen Sie die Fachkenntnisse und Erfahrungen der Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach!

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