Bestehen das Wissen oder der Verdacht, dass ein Erblasser Schulden hat, die durch die Erbmasse nicht gedeckt werden können, haben die Erben das Recht auf eine Erbausschlagung. Sie basiert auf dem Paragrafen 1945 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der dafür eine formelle Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht fordert. Sie muss nach dem Paragrafen 1944 BGB innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls abgegeben werden. Wer diese Frist hat verstreichen lassen, kann die Haftung für die Schulden des Erblassers mit der Eröffnung einer Nachlassinsolvenz auf die Erbmasse beschränken.
Was sagt die Insolvenzordnung zur Nachlassinsolvenz?
Die Zulässigkeit eines Nachlassinsolvenzverfahrens richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Paragrafen 11 der Insolvenzordnung. Danach kann ein Insolvenzverfahren über das Vermögen von natürlichen und juristischen Personen sowie einer Gütergemeinschaft und einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit eröffnet werden. Hier sind ergänzend die Regelungen der Paragrafen 317 bis 319 der Insolvenzordnung zu beachten.
Besonderheiten gelten dann, wenn sich der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes bereits in einem laufenden Insolvenzverfahren befand. Dann wird resultierend aus den Bestimmungen des Paragrafen 4 der Insolvenzordnung in Verbindung mit dem Paragrafen 779 der Zivilprozessordnung das laufende Insolvenzverfahren durch einen formellen Beschluss des Insolvenzgerichts in ein Nachlassinsolvenzverfahren umgewandelt. Der Antrag auf eine solche Umwandlung kann sowohl von den Erben als auch von den Insolvenzgläubigern gestellt werden. Sollte zu diesem Zeitpunkt bereits ein Antrag auf eine Restschuldbefreiung eingereicht worden sein, wird er gegenstandslos, da dieser an die Persönlichkeit des Insolvenzschuldners gebunden ist.
Wie wirkt sich eine Nachlassinsolvenz auf die Haftung der Erben aus?
Spezielle Regelungen rund um die Wirkung eines Nachlassinsolvenzverfahrens auf die Haftung der Erben für die Schulden des Erblassers finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch ab dem Paragrafen 1975. Ab der Eröffnung der Nachlassinsolvenz haften die Erben nur noch mit dem Nachlass. Ihr Eigenvermögen wird aus dem Haftungsumfang ausgeschlossen, weshalb die Nachlassinsolvenz auch als Partikularinsolvenz bezeichnet wird.
Die Erben können zu diesem Zweck eine Nachlassverwaltung beantragen. Allerdings ist auch hier eine Frist zu beachten, welche aus dem Paragrafen 1981 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit den Paragrafen 317 ff. der Insolvenzordnung resultiert. Sie beträgt zwei Jahre ab dem Datum der Erbannahme. Hier ist wissenswert, dass die Erbannahme automatisch erfolgt, falls keine Erbausschlagung erklärt wird. Können die Kosten für die Nachlassverwaltung aus der Erbmasse nicht gedeckt werden, kann das Gericht den Antrag ablehnen.
Welche weiteren Folgen hat eine Nachlassinsolvenz?
Die Konsequenz der Nachlassinsolvenzverwaltung ist, dass die Erben sich nicht mehr mit den Gläubigern auseinandersetzen müssen. Die Gläubiger sind auf der Grundlage des Paragrafen 1984 dazu gezwungen, sich mit ihren Forderungen ausschließlich an den Nachlassinsolvenzverwalter zu wenden. Nach der Einleitung der Nachlassinsolvenz ist der vom Gericht bestimmte Insolvenzverwalter der einzige Ansprechpartner. Gleichzeitig stellt die Nachlassinsolvenz die ausschließliche Verwendung der Erbmasse zur Befriedigung der Nachlassgläubiger sicher. Das ergibt sich aus den Bestimmungen des Paragrafen 325 der Insolvenzordnung.
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