Wann sind nach deutschem Mietrecht Mietminderungen zulässig?
Die gesetzliche Grundlage für Mietminderungen findet sich Mietrecht der Bundesrepublik Deutschland im Paragrafen 536 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er besagt, dass eine Minderung der Miete dann möglich ist, wenn die Mietsache während der Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, durch den die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder beeinträchtigt wird. Für eine Mietminderung muss danach allerdings eine erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit vorliegen.
Bei Fragen zur Zulässigkeit einer Mietminderung lassen Sie sich deshalb von einem der Fachanwälte für Mietrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach gründlich beraten.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Mietminderung noch erfüllt sein?
Eine Minderung der Miete ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Mangel nicht vom Mieter selbst verursacht wurde. Außerdem darf der Mieter nicht bereits bei der Übernahme der Mietsache Kenntnis von dem Mangel gehabt haben.
Außerdem trifft den Mieter eine Anzeigepflicht, die sich aus dem Paragrafen 536c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt. Eine Vernachlässigung der Anzeigepflicht kann danach Schadenersatzforderungen zu Gunsten des Vermieters begründen. Nach der Anzeige des Mangels muss dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung eingeräumt werden, bevor eine Mietminderung geltend gemacht werden kann.
Ein vertraglicher Ausschluss von Mietminderungen ist im Wohnraummietrecht nicht möglich.
Wie hoch kann eine Mietminderung angesetzt werden?
Eine allgemeinverbindliche Tabelle zur Höhe der möglichen Mietminderung kennt das deutsche Mietrecht nicht. Die zuerkannten Sätze leiten sich ausschließlich aus der Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ab. Sie berücksichtigen die Art und das Ausmaß der von den Mängeln ausgehenden Beeinträchtigungen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Minderung bei der Vereinbarung von Vorauszahlungen oder Pauschalen auf die Betriebs- und Heizkosten ausgehend von der Brutto-Miete einschliesslich der Nebenkosten berechnet werden (BGH Urteil vom 20.07.2005).
Gibt es Besonderheiten bei Modernisierungen?
Seit 2013 scheidet eine Mietminderung für die Dauer von drei Monaten aus, soweit der Mangel auf einer Massnahme beruht, die eine energetische Modernisierung im Sinne des Paragrafen 555b Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches darstellt. Dies kann beispielsweise das Einbringen einer Wärmedämmung sein.
Sie möchten als Mieter eine Mietminderung geltend machen oder als Vermieter eine unberechtigte Mietminderung abwehren? – Dann lassen Sie sich von unseren Rechtsanwälten für Mietrecht in Mönchengladbach dabei fachkundig unterstützen! Termine dafür können Sie kurzfristig persönlich, per Telefon sowie per Fax und Mail vereinbaren.
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