Sie möchten eine Marke anmelden? Werden Ihre Markenrechte verletzt? Oder wird Ihnen einen Markenrechtsverletzung vorgeworfen? Wir beraten Unternehmen, Startups und Freiberufler bei allen Rechtsfragen zum Markenrecht.
Soforthilfe vom Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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Gerne können Sie uns Ihr Anliegen auch per E-Mail an be@KornVitus.de schildern. Im Anschluss erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Fachanwalt. Sollte sich in diesem Gespräch ergeben, dass Sie eine umfassendere verbindliche Beratung oder eine Vertretung durch uns wünschen, unterbreiten wir Ihnen diesbezüglich gerne ein individuelles Angebot. Einen ersten Überblick über die von uns im Markenrecht angebotenen Leistungen bekommen Sie weiter unten. Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten haben, sollten Sie unbedingt unsere Hinweise zum richtigen Verhalten bei einer Abmahnung lesen.
Was ist das Markenrecht?
Das Markenrecht ist als geistiges Eigentum dem gewerblichen Rechtsschutz zuzuordnen. In Deutschland ist das Markenrecht in erster Linie im Markengesetz (MarkenG) normiert. Auf europäischer Ebene ist die Unionsmarkenverordnung (UMV) einschlägig. Dort ist unter anderem geregelt, wie Markenschutz entsteht und welche Rechte dem Inhaber einer Marke zustehen.
Eine Marke kann einen enormen immateriellen Vermögenswert für Ihr Unternehmen darstellen. Denn mit ihr haben Sie die Möglichkeit, Ihre Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und sich so von der Konkurrenz abzugrenzen. Darüber hinaus vermittelt eine Marke Kunden Qualität, schafft Vertrauen und sorgt für einen Wiedererkennungswert. Nur durch einen angemessenen Schutz Ihrer Marke kann gewährleistet werden, dass diese Eigenschaften erhalten bleiben.
Das Markenrecht stellt ein Ausschließlichkeitsrecht dar. Demnach haben allein Sie das Recht, Ihre Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Zugleich gewährt Ihnen das Markenrecht ein Verbietungsrecht. Dieses erlaubt Ihnen, jedem Dritten die Nutzung von identischen oder ähnlichen Zeichen für identische bzw. ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu untersagen, soweit Verwechslungsgefahr vorliegt. Außerdem können Sie Ihre Marke als immaterielles Recht verkaufen, oder an Dritte lizenzieren. Daher kann Ihr Markenrecht auch ein wertvolles Wirtschaftsgut dartellen.
Unsere Leistungen im Markenrecht
Zu unseren Leistungen im Markenrecht zählen insbesondere:
- Individuelle rechtliche Beratung bei der Entwicklung neuer Marken / Corporate Identity
- Markenanmeldung national und international
- Markenverlängerung
- Markenrecherche und Markenüberwachung
- Vertretung vor den Markenämtern in Widerspruchs- und Löschungsverfahren
- Erstellung von Gutachten zu markenrechtlichen Fragen aller Art
- Gerichtliche (Klage, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) und außergerichtliche (Abmahnung) Verfolgung von Markenverletzungen
- Gerichtliche und außergerichtliche Verteidigung bei vermeintlichen Markenverletzungen
- Individuelle Beratung im Markenvertragsrecht: Prüfung und Erstellung von Lizenzverträgen, Markenübertragungsverträgen und Abgrenzungsvereinbarungen
Unser Experte:
Rechtsanwalt Alexander Beyer, LL. M. (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz)
Worum handelt es sich bei einer Marke?
Eine Marke ist ein rechtlich geschütztes Kennzeichen, das dazu dient, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bis 1995 wurden Marken noch als Warenzeichen bezeichnet. Diese Bezeichnung rührt daher, dass bis 1979 Kennzeichen nur für Waren und nicht für Dienstleistungen geschützt werden konnten.
Welche Markenarten gibt es?
Zu den häufigsten Markenarten zählen:
- Wortmarken: Sie bestehen ausschließlich aus einzelnen oder mehreren Buchstaben, Wörtern, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen (z.B. Apple, BMW, Z).
- Wort-/Bildmarken: Sie setzen sich aus einzelnen Buchstaben, Wörtern bzw. Zahlen in einer besonderen Schreibweise, Schriftgestaltung oder Farbe zusammen. Ein Beispiel für eine Wort-Bildmarke ist der bekannte weiße Coca Cola Schriftzug auf rotem Hintergrund.
- Bildmarken: Sie bestehen lediglich aus Bildern, Bildelementen, Abbildungen oder sonstigen Grafiken ohne Wortbestandteile oder Zahlen.
- Farbmarken: Sie bestehen lediglich aus einer Farbe, ohne eine figürliche Begrenzung. Eine bekannte Farbmarken sind beispielsweise die Farbe Magenta der Deutschen Telekom AG oder das „Nivea-Blau“ der Beiersdorf AG.
- 3D-Marken: Dabei handelt es sich um dreidimensionalen Gestaltungen. Sofern die Form des Produktes oder der Verpackung als 3D-Marke angemeldet werden soll, muss zusätzlich Verkehrsdurchsetzung vorliegen, da der Kunde die Form regelmäßig nicht als Herkunftshinweis auffasst. Außerdem darf die Form nicht technisch bedingt sein.
Wie entsteht Markenschutz?
Markenschutz entsteht durch:
- Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register,
- durch Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, wenn das Zeichen Verkehrsgeltung erworben hat, oder
- durch notorische Bekanntheit.
Muss ich für ein neues Produkt oder eine neue Dienstleistung eine Marke anmelden?
Nein, der Vertrieb eines neuen Produktes bzw. das Angebot neuer Dienstleistungen unter einem bestimmten Zeichen ist auch ohne Anmeldung einer Marke möglich. Allerdings besteht ohne entsprechende Anmeldung ein Hohes Risiko, dass Dritte das Zeichen ebenfalls benutzen, oder sogar als Marke anmelden.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Anmeldung erfüllt werden?
Bei der Markenanmeldung ist zwischen den formellen und materiellen Voraussetzungen zu unterscheiden.
Zu den formellen Voraussetzungen zählen insbesondere das ordnungsgemäßes Ausfüllen der Anmeldeunterlagen sowie die fristgemäße Gebühreneinzahlung. Das DPMA stellt bestimmte Formulare zur Verfügung, die ausgefüllt werden müssen. Bei Wort/Bildmarken muss die entsprechende Grafik in einer bestimmten Auflösung beim DPMA eingereicht werden. Ohne Gebühreneinzahlung wird das Amt nicht tätig.
Materielle Voraussetzung ist, dass der Eintragung keine so genannten absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen (§ 8 MarkenG). Absolute Schutzhindernisse sind insbesondere:
- die fehlende Unterscheidungskraft, insbesondere beschreibende Angaben der Waren bzw. Dienstleistungen für die die Marke eingetragen werden soll (Beschreibung der Eigenschaften, werbende Aussagen)
- die ersichtliche Irreführungsgefahr
- in der Marke enthaltene Hoheitszeichen
- Verstöße gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung
Prüft das Markenamt, ob meine Marke fremde Rechte verletzt?
Nein, eine Marke wird auch eingetragen, wenn sie fremde Rechte verletzt. Die Markenämter prüfen neben den formellen Voraussetzungen nur, ob der Anmeldung absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Wir empfehlen Ihnen daher dringend eine vorherige Recherche nach identischen oder ähnlichen Marken durchzuführen. Ansonsten droht Ihnen im Falle einer Verletzung fremder Markenrechte ein kostspieliger Markenrechtsstreit.
Für welche Waren/Dienstleistungen soll die Marke angemeldet werden?
Markenrechte werden für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen, die Sie bei der Anmeldung im so genannten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angeben müssen. Danach bestimmt sich der Schutzumfang Ihrer Marke. Alle Waren und Dienstleistungen sind aufgrund der Nizza-Klassifikation (NCL) in insgesamt 45 Klassen (34 für Waren und 11 für Dienstleistungen) aufgeteilt. Die NCL umfasst international festgelegte Listen von bestimmten Waren und Dienstleistungen, die insgesamt ca. 9.000 Begriffe umfassen.
Wenn Sie unsicher sind, welche Waren/Dienstleistungen Sie in Zukunft unter der Marke vertrieben werden, sollten Sie das Verzeichnis lieber weit fassen. Eine nachträgliche Erweiterung ist nämlich nicht möglich.
In welchen Ländern besteht Markenschutz?
Wenn Sie eine Marke beim DPMA registrieren lassen, besteht der Markenschutz ausschließlich in Deutschland. Das heißt, wenn ein Dritter Ihre Marke in identischer oder ähnlicher Form in einem anderen Land benutzt, können Sie ihm dies nicht untersagen. Europaweiten Markenschutz können Sie durch Anmeldung und Registrierung einer Unionsmarke (früher Gemeinschaftsmarke) bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Sitz in Alicante erlangen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit Markenschutz auch für einzelne Länder außerhalb der Europäischen Union zu beanspruchen.
Was kostet eine Markenanmeldung?
Die Grundgebühr für die Anmeldung einer deutschen Marke beim DPMA beträgt 300,00 € bzw. 290 € bei elektronischer Anmeldung. Sie beinhaltet die Gebühr für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Ab der vierten Klasse ist für jede weitere Klasse eine Gebühr in Höhe von 100,00 € zu zahlen.
Das EUIPO verlangt für die Anmeldung einer Unionsmarke eine Grundgebühr in Höhe von 850,00 €. Im Gegensatz zu der Gebühr des DPMA ist in dieser Grundgebühr allerdings nur eine Waren- bzw. Dienstleistungsklasse enthalten. Wünschen Sie Markenschutz für zwei Klassen kostet dies 900,00 €. Pro weiterer Klasse werden zusätzlich 150 € fällig.
Wie lange besteht Markenschutz?
Die Dauer des Markenschutzes beträgt zunächst 10 Jahre ab dem Tag der Anmeldung. Allerdings kann sie durch Zahlung einer entsprechenden Verlängerungsgebühr beliebig oft um jeweils zehn weitere Jahre verlängert werden. Theoretisch besteht als die Möglichkeit den Markenschutz ein Leben lang aufrechtzuerhalten. Die Verlängerungsgebühr beträgt beim DPMA: 750,00 € (bis zu drei Klassen) und beim EUIPO mindestens 850,00 €.
Was passiert wenn meine neu eingetragene Marke ältere Markenrechte verletzt?
In diesem Fall hat der Inhaber der älteren Marke die Möglichkeit innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen. Die Widerspruchsgebühr beträgt beim DPMA 120,00 € und beim EUIPO 320,00 €. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist hat der Inhaber der älteren Marke die Möglichkeit eine Löschungsklage vor den ordentlichen Gerichten zu erheben.
Wann liegt eine Markenverletzung vor?
Eine Markenverletzung liegt vor, wenn eine sog. Verwechslungsgefahr besteht. Das ist der Fall, wenn die potentiellen Kunden denken könnten, dass die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen aus demselben bzw. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Zeichen (Klang, Schriftbild, Sinngehalt), dem Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke.
Welche Ansprüche habe ich gegen den Verletzer meiner Marke?
Sollten Ihre Markenrechte verletzt werden, stehen Ihnen folgende Ansprüche zu:
- Unterlassungsanspruch (Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Verletzer, kein Verschulden erforderlich)
- Auskunftsanspruch (Auskunft über Zeitraum und Umfang der Verletzung, Angaben zu den Umsätzen, die mit den widerrechtlich gekennzeichneten Waren erwirtschaftet wurden; Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Waren)
- Schadensersatzanspruch (Methode der sog. Lizenzanalogie: Lizenzvertrag wird fingiert. Die zu zahlende Lizenzgebühr kann bei bekannten Marken bis zu 10 % des unter Verwendung der Marke erzielten Brutto- Gesamtumsatzes betragen)
- Vernichtungsanspruch
Welche Bedeutung haben die Zeichen ® und „TM“ bzw. „SM“?
Der Zusatz ® soll Dritte darauf hinweisen, dass es sich bei dem Zeichen um eine geschützte, eingetragene Marke handelt. Dieser Hinweis ist nicht verpflichtend. Er darf daher nur verwendet werden, wenn das entsprechende Zeichen tatsächlich als Marke eingetragen ist, ansonsten liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor. Im amerikanischen Rechtskreis werden die Hinweise „TM" (Trade Mark) und „SM" (Service Mark) als Hinweis auf nicht eingetragene Marken verwendet und verstanden.
Ich habe eine Abmahnung wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung erhalten. Wie verhalte ich mich am besten?
Was genau eine Abmahnung ist und wie sich am besten verhalten, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, erfahren Sie hier.