Versicherungsrecht: Was ist bei Lebensversicherungen zu beachten?
Die grundlegenden rechtlichen Regelungen zu den Lebensversicherungen leiten sich in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Versicherungsvertragsgesetz ab. Allerdings müssen auch die Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes hinsichtlich der Besteuerung der Auszahlungen (kapitalbildende Lebensversicherungen) sowie zur steuerlichen Absetzbarkeit berücksichtigt werden. Beim Bezug von Sozialleistungen müssen außerdem die Regelungen des Sozialgesetzbuchs beachtet werden, da über die Vorsorgefreibeträge hinausgehende Guthaben in einigen Fällen verwertet werden müssen.
Welche Formen kennt das deutsche Versicherungsrecht?
Die beiden Basisformen stellen die kapitalbildenden Lebensversicherungen und die Risikolebensversicherungen dar. Die grundlegende Versicherungsform ist die Risikolebensversicherung. Sie ist zur Zahlung von Leistungen ausschließlich beim Tod der versicherten Person verpflichtet. Sie kann als separate Police abgeschlossen oder in verschiedene andere Versicherungen integriert werden. Derartige Einschlüsse sind beispielsweise bei der Unfallversicherung oder der Berufsunfähigkeitsversicherung möglich. Risikolebensversicherungen werden häufig als Mittel der Kreditsicherung eingesetzt. Das wird über Abtretungserklärungen in Höhe der zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bestehenden Restforderung realisiert.
Besonderheiten der kapitalbildenden Lebensversicherung
Die kapitalbildende Lebensversicherung vereinigt die Risikolebensversicherung für den Todesfall mit dem Vermögensaufbau. Sie lässt sich gut auch als private Altersvorsorge einsetzen, weil sie Elemente der Versicherung auf den Todesfall und den Erlebensfall enthält. Die Auszahlung des aufgebauten Kapitals kann als einmalige Leistung, als Auszahlung zu mehreren Zeitpunkten sowie in Form der Auszahlung als zeitbefristete Rente oder Leibrente vereinbart werden. Dabei sind nach dem deutschen Recht verschiedene Anlageformen zulässig. Kapitalbildende Lebensversicherungen können sowohl ausschließlich mit einem fixen Zins (Garantiezins) als auch als kombinierte Anlage in Form der fondsgebundenen Lebensversicherung angeschlossen werden. Dabei ist eine Verrechnung der Fondserlöse mit den Beiträgen möglich. Außerdem kommt die indexgebundene Vereinbarung der Versicherungsleistung in Frage. Die Rechtsgrundlage für die Kapitallebensversicherung stellt ergänzend zu den bereits benannten Regelungen das Vermögensbildungsgesetz dar.
Wovon hängen die steuerliche Behandlung und die Förderfähigkeit ab?
Die Beiträge für Risikolebensversicherung können steuerlich im Rahmen der Höchstgrenzen für die Vorsorge geltend gemacht werden. Das gilt analog auch für die kapitalbildende Lebensversicherung, die zusätzlich staatlich als private Altersvorsorge gefördert werden kann. Ein Beispiel dafür ist die Kapitallebensversicherung, die als sogenannte Rürup-Rente besondere Steuererleichterungen genießt. Hier können (Stand 2017) 84 Prozent der Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bis zum Jahr 2025 steigt der Anteil auf 100 Prozent bis zu einer Obergrenze von 4.200 Euro pro Jahr.
Die Direktversicherung wird dann gewählt, wenn eine kapitalbildende Lebensversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen wird. Für Verträge, die ab dem 1. Januar 2005 zustande kamen, fallen 4 Prozent der dafür gezahlten Beiträge weder unter die Steuerpflicht noch unter die Sozialversicherungspflicht. Zusätzlich können pro Jahr nach dem Paragrafen 3 des Einkommenssteuergesetzes bis zu 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei in eine solche Direktversicherung eingezahlt werden. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Leistungen aus der Lebensversicherung als Rente erbracht werden. Ähnliche Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass die Kapitallebensversicherung als eine der möglichen Formen der Riester-Rente gewählt wird.
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