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Verkehrsrecht: Das Leasing von Fahrzeugen

Die deutsche Gesetzgebung kennt keine besondere Definition der Verträge zum Leasing. Deshalb werden diese als „Verträge sui generis“ bezeichnet. Auf die Leasingverträge werden deshalb die allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts zum Kaufvertrag angewendet. Das gilt sowohl in Bezug auf die Beschaffenheit der Sache, als auch die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten. De facto wird mit dem Leasingvertrag eine entgeltliche Nutzung gestattet. Außerdem kann ein solcher Vertrag Regelungen beinhalten, mit denen ein Mietkauf realisiert wird. Sie haben Probleme, Rechte aus einem Leasingvertrag durchzusetzen oder unberechtigt gegen Sie gestellte Ansprüche abzuwehren? Dann lassen Sie sich von unseren Rechtsanwälten für Verkehrsrecht und Vertragsrecht helfen!

Welche Varianten sind beim Leasing von Fahrzeugen üblich?

Die gängigste Form beim Leasing von Fahrzeugen ist der Leasingvertrag mit Restwertfixierung. Dabei erfolgt eine Kalkulation des Restwerts anhand verschiedener Kriterien, zu denen neben der zu erwartenden Preisentwicklung auf dem Gebrauchtwagenmarkt auch die während des Leasingzeitraums absehbare Laufleistung gehören. Unterschreitet der tatsächliche Restwert des Fahrzeugs zum Ende der Laufzeit den kalkulierten Wert, entstehen dem Leasingnehmer zusätzliche Kosten in Höhe der ermittelten Differenz. Ist der Restwert höher als der veranschlagte Wert, kann zu Gunsten des Leasingnehmers eine Gewinnbeteiligung an den Erlösen bei einem Verkauf als Gebrauchtwagen zugesichert werden.

Eine in der Praxis ebenfalls sehr häufige Variante ist der Leasingvertrag mit Vorkaufsrecht. Das bedeutet, dass der Leasinggeber das Fahrzeug nach dem Ende des vertraglich vereinbarten Mietzeitraums zuerst dem Leasingnehmer anbieten muss. Dabei sind unterschiedliche Preismodelle üblich und zulässig. Sie reichen von der Vereinbarung des realen Restwerts bis hin zur Vereinbarung eines Pauschalpreises, der an die Einhaltung bestimmter Parameter während der Mietzeit gebunden ist. Solche Verträge sind grundsätzlich von Leasingverträgen mit einem Andienungsrecht zu unterscheiden. Bei einem zu Gunsten des Leasinggebers vereinbarten Andienungsrecht ist der Leasingnehmer zum Kauf des von ihm zuvor genutzten Fahrzeugs gezwungen.

In vielen Fällen wird eine größere Anfangszahlung beim Fahrzeugleasing verlangt. Sie dient einerseits als Sicherheit für den Leasinggeber und andererseits reduziert sie entweder die über den Leasingzeitraum hinweg zu zahlenden Raten oder den Kaufpreis, der bei der Inanspruchnahme des Vorkaufsrechts fällig wird. Solche Vorauszahlungen auf den späteren Kaufpreis können flexibel im individuellen Vertrag auch während des gesamten Leasingzeitraums vereinbart werden. Das hat vor allem beim gewerblichen Leasing Vorteile, da zusätzliche Möglichkeiten der Reduzierung der Steuerlast über eine gezielte Beeinflussung der steuerlich relevanten Betriebsausgaben genutzt werden können. Eine ähnliche Chance bieten Leasingverträge mit gestaffelten oder komplett variablen Leasingraten. Die Staffelung der Raten ist vor allem für Unternehmen in der Gründungsphase interessant.

Die KFZ-Steuer und KFZ-Haftpflicht beim Leasing

Beide Kostenarten sind genau wie die Rundfunkgebühren für das Autoradio vom Leasingnehmer zu tragen. Allerdings gibt es immer mehr Anbieter, welche die komplette Abwicklung im Rahmen kostenpflichtiger Zusatzmodule übernehmen. Das heißt, in diesem Fall würden sich die fälligen Leasinggebühren um die KFZ-Steuer, die Beiträge für die KFZ-Haftpflichtversicherung und die zu entrichtenden Rundfunkgebühren erhöhen. Der Vorteil dabei ist, dass sich die normalerweise jährlich im Voraus fällige KFZ-Steuer auf die monatlichen Raten verteilt.

Sie haben Fragen zum Leasing oder Probleme mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus einem Leasingvertrag für Fahrzeuge? – Dafür sind unsere Rechtsanwälte Verkehrsrecht und Vertragsrecht in Mönchengladbach gut geeignete Ansprechpartner!

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