LexikonLadungssicherung

Verkehrsrecht: Was sollten Sie über die Ladungssicherung wissen?

Die wichtigste Rechtsgrundlage bei der Pflicht zur Ladungssicherung stellt der Paragraf 22 der deutschen Straßenverkehrsordnung dar. Er gibt an, dass die Ladung so gesichert werden muss, dass sie „selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin und her rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen“ kann. Das gilt für jede Ladung, die aus Sachgütern besteht. Besondere Ansprüche ergeben sich in der Bundesrepublik Deutschland ergänzend aus dem Gefahrgutbeförderungsgesetz. Auch bei der Beförderung von „Ladung“ in Form von körperbehinderten Personen im Rollstuhl müssen separate Bestimmungen beachtet werden. Fragen dazu können Sie sich von unseren Rechtsanwälten für Verkehrsrecht in Mönchengladbach beantworten lassen.

Ladungssicherung ist nicht nur im LKW Pflicht

Nachlässigkeiten bei der Sicherung der Ladung können sowohl Bußgelder als auch Flensburg-Punkte nach sich ziehen. Das ergibt sich aus dem Bußgeldkatalog. Eine nicht ordnungsgemäß gesicherte Ladung im PKW kann (alle Angaben Stand 2017) mit einem Bußgeld von 35 Euro belegt werden. Geht davon eine Gefährdung aus, erhöht sich das Bußgeld auf 60 Euro und es gibt einen Punkt in Flensburg. Verursacht eine unzureichend gesicherte Ladung im PKW einen Unfall, steigt das Bußgeld auf 75 Euro.

Deutlich empfindlicher sind die Bußgelder, die bei der Vernachlässigung der Pflicht zur Ladungssicherung im LKW verhängt werden können. Hier gibt es einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei auch dann, wenn von der unzureichenden Sicherung der Ladung keine Gefährdung ausgeht. Das minimale Bußgeld beträgt 60 Euro und steigt bei einer Gefährdung auf 75 Euro. Kommt es durch die ungesicherte Ladung zu einem Unfall, werden 100 Euro als Bußgeld fällig. Verursachen Mängel bei der Ladungssicherung vermeidbaren Lärm, darf die Polizei von PKW-Fahrern und Truckern jeweils 10 Euro kassieren.

Größen- und Gewichtsbeschränkungen bei der Ladungssicherung beachten!

Der Paragraf 22 der Straßenverkehrsordnung regelt außerdem die maximalen Maße für die Fahrzeuge inklusive der Ladung. Wer diese nicht einhält, kann ebenfalls mit Bußgeldern und Punkten in Flensburg belegt werden. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höhe von 4,20 Metern auf Kraftfahrstraßen ohne eine Sondergenehmigung (beispielsweise für Schwerlasttransporte) fallen ein Flensburg-Punkt und ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro an. Bußgelder drohen außerdem dann, wenn Teile der Ladung über das Fahrzeug hinausragen und keine vorgeschriebene Kennzeichnung erfolgt ist.

Bei einer Überladung von Trucks können Sanktionen gegen den Fahrer und den Fahrzeughalter verhängt werden. Sie sind abhängig vom Ausmaß der Überladung. Bei Überschreitungen der Gewichtsgrenzen mit mehr als fünf Prozent bekommen sowohl der Halter als auch der Fahrer einen Punkt in Flensburg. Bei einer Überladung von Personenkraftwagen gilt diese Regelung ab einem Übergewicht von zwanzig Prozent.

Sowohl Größenüberschreitungen durch die Ladung, als auch eine Überladung und eine Verletzung der Kennzeichnungspflicht führen in der Regel dazu, dass die Polizei die Weiterfahrt bis zur Behebung des Mangels untersagt. Das macht häufig die Anforderung eines Zweitfahrzeugs und ein teilweises Umladen erforderlich, was mit zusätzlichen Kosten und erheblichen Zeitverzögerungen verbunden ist.

Sie möchten in einem Bußgeldverfahren zur Ladungssicherung, Überladung oder Größenüberschreitungen anwaltlich beraten und vertreten werden? – Dann vereinbaren Sie am besten sofort einen Termin bei einem der Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach!

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